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OLG Hamburg, Urteil vom 22.03.2013 – 11 U 27/12

GmbHG §§ 46, 48; BGB § 626Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 626

1. Beschlüsse über die Kündigung oder die Abberufung der Geschäftsführer obliegen grundsätzlich den Gesellschaftern der Gesellschaft, für die der Geschäftsführer bestellt ist (§ 46 Nr. 5 GmbHG).

2. In einer sog. Einheits-KG, in der die Kommanditgesellschaft alle Anteile an ihrer Komplementär-GmbH selbst hält, werden die Rechte der Gesellschafterversammlung durch die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wahrgenommen (BGH, Beschluss vom 08.01.2007, II ZR 267/05; Urteil vom 16.07.2007, II ZR 109/06). Das gilt auch für den Beschluss zur Kündigung eines bei der Kommanditgesellschaft angestellten Geschäftsführers der Komplementär-GmbH (BGH, Beschluss vom 08.01.2007, II ZR 267/05).

3. Beschlussfassung und Umsetzung der getroffenen Entscheidung können in der Einmann-GmbH zusammenfallen, denn die Beschlussfassung setzt eine Gesellschafterversammlung nicht voraus. Der einzige Gesellschafter kann in Form der Vollversammlung jederzeit ad hoc Beschlüsse fassen (Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 48 Rn. 46). Dass der Beschluss nicht in einer gesonderten Niederschrift aufgenommen wurde (§ 48 Abs. 3 GmbHG), ist unschädlich. Dem Beweiszweck des § 48 Abs. 3 GmbHG wird durch die schriftliche Fixierung des Gesellschafterwillens genügt, auch in Form eines Kündigungsschreibens. Eine förmliche Beschlussniederschrift ist nicht erforderlich, soweit Sicherheit über den Inhalt des Beschlusses besteht und nachträgliche Manipulationen ausgeschlossen werden können (BGH, Urteil vom 27.03.1995, II ZR 140/93).

4. Erfolgen Beschlussfassung und Kündigungserklärung durch eine Person, die eine Doppelfunktion inne hat, verbietet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine rein formale Betrachtung. Die wahrgenommene Funktion erschließt sich vielmehr aus den Umständen der Maßnahme (BGH, Urteil vom 27.03.1995, II ZR 140/93; Beschluss vom 08.01.2007, II ZR 267/05). Dabei ist der Erklärungsempfänger umso weniger schutzbedürftig, je besser er die inneren Verhältnisse der Gesellschaft kennt.

5. Nach Auffassung des BGH trägt die Kündigung eines Geschäftsführers ihre Rechtfertigung in sich (Urteil vom 03.11.2003, II ZR 158/01). Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. Der Geschäftsführer muss es hinnehmen, dass aus der Sicht der Gesellschafter das Vertrauensverhältnis gestört ist, selbst wenn die Ursache hierfür nicht beim Geschäftsführer gelegen haben sollte. Die Interessen des Geschäftsführers sind über die Kündigungsfristen seines Anstellungsvertrages im Regelfall hinreichend gewahrt (vgl. Goette, DStR 2003, 2175).

Schlagworte: Abberufung, Anstellungsvertrag, Beschlussfassung, Dienstvertrag, Ein-Mann-Gesellschaft, Ein-Personen-Gesellschaft, Einheitsgesellschaft, Geschäftsführer, GmbH & Co. KG, Kündigung