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OLG Hamburg, Urteil vom 23.05.1980 – 11 U 117/79

AktG §§ 57, 62; GmbHG §§ 30, 31

1. Das Rückgewährverbot des § 57 Abs. 1 AktG schützt – anders als die Regelung in § 30 GmbHG – das gesamte Vermögen der Gesellschaft und verbietet jede Zuwendung zugunsten von Aktionären, die nicht in einer ordnungsgemäßen Gewinnausschüttung oder in der Durchführung einer Kapitalherabsetzung besteht oder die nicht im Rahmen eines Umsatzgeschäftes vorgenommen wird (RGZ 107, 161, 168; OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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DB 1977, 816 = BB 1977, 966 = AG 1977, 231; Barz in GroßKommAktG, § 57 Anm. 3, 4; Lutter Kölner KommAktG § 57 RdNr. 3, 5, 10; Baumbach-Hueck, AktG, 13. Aufl. 1968, § 57 RdNrn. 3, 5, 6, 7; Godin-Wilhelmi, AktG, Bd. I, 4. Aufl. 1971, §57 Anm. 2, 3).

2. Allerdings setzt der Tatbestand des § 57 Abs. 1 AktG voraus, dass die Rückgewähr an einen Aktionär geschieht. Leistungen an einen Dritten werden dagegen für sich nicht betroffen; die sich insoweit vollziehenden Vermögensverschiebungen werden nur dann durch das Rückgewährverbot erfasst, wenn die Leistungen an den Dritten für Rechnung des Aktionärs geschehen bzw. wenn der Aktionär hieraus zumindest einen mittelbaren Vorteil erlangt (RGZ 107, 161, 167; 146, 84, 94; 194, 385, 400; BGH WM 1957, 61; LG Düsseldorf AG 1979, 290; Barz in GroßKommAktG, § 57 Anm. 4; Lutter in Kölner KommAktG, § 57 RdNr. 11; Godin-Wilhelmi, § 57 Anm. 4, 5; zu § 30 GmbHG vgl. Hachenburg-Goerdeler-Müller, GmbHG, Bd. II, 7. Aufl. 1979, §30 RdNr. 42; zur entsprechenden Situation in § 172 Abs. 4 HGB: BGH NJW 1976, 751). In derartigen Fällen führen Sinn und Zweck von § 57 Abs. 1 AktG ebenso zu einer Geltung der Verbotsnorm wie in den Konstellationen, dass ein Dritter für Rechnung der Gesellschaft an einen Aktionär etwas leistet (Barz in GroßKommAktG, § 57 Anm. 6; Lutter in Kölner KommAktG, § 57 RdNr. 15; Baumbach-Hueck, §57 RdNr. 6; Döllerer BB 1967, 1437, 1441).

3. Für die Erhaltung des Gesellschaftsvermögens kann es keinen Unterschied bedeuten, ob der Aktionär, an den im Hinblick auf seine Mitgliedschaft eine Einlage zurückgewährt wird, bereits in der Zwischenzeit seine Beteiligung an einen Dritten weiterveräußert hat. Die anderenfalls unvermeidliche Konsequenz, dass das Verbot der Einlagenrückgewähr ohne Schwierigkeiten umgangen werden könnte, wenn der die rückgewährte Leistung empfangende Aktionär kurz zuvor seine Mitgliedschaftsrechte an einen Dritten weiter überträgt, legt jedenfalls nahe, dass § 57 Abs. 1 AktG auch für eine derartige Sachlage gelten muss.

4. Bereits die Einräumung einer Sicherheit fällt unter das Rückgewährverbot, da eine ernsthaft gewollte Gewährung einer Sicherheit auch die Möglichkeit einer Inanspruchnahme einschließt (entgegen Verhoeven/Heck in Anm. zu OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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AG 1977, 231; auch LG Düsseldorf AG 1979, 290; zu §30 GmbHG: Hachenburg-Goerdeler-Müller, GmbHG, § 30 RdNr. 53 f.); dies gilt selbst dann, wenn bei ihrer Bestellung nicht mit ihrer Einlösung zu rechnen war.

5. Eine Bank hat zwar ihre Kunden nicht grundsätzlich vor wirtschaftlich nachteiligen Vermögensdispositionen zu bewahren, sie muss jedoch auf rechtliche Bedenken hinweisen, die sie gegenüber der Durchführung eines erteilten Auftrages bei pflichtgemäßer Sorgfalt haben muss (BGHZ 23, 222, 227). Dazu müssen auch Bedenken aus § 57 Abs. 1 AktG gerechnet werden.

Schlagworte: Einlagenrückgewähr, Kapitalerhaltung, Veranlassung