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OLG Hamburg, Urteil vom 23.08.2013 – 11 U 11/13

HGB § 230

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommen auf Rückgewähr der Einlage gerichtete Schadensersatzansprüche gegen Publikumsgesellschaften in der Rechtsform der KG („Publikums-KG“) nicht in Betracht. Wer einer solchen Publikumsgesellschaft Beitritt, um Vermögen anzulegen, kann bei einer mangelhaften Aufklärung über die Risiken und Chancen des Anlageprojekts von der Gesellschaft weder Schadensersatz noch sonst Rückabwicklung seiner Gesellschaftsbeteiligung verlangen, weil die fehlerhafte Aufklärung der Gesellschaft nicht zugerechnet werden kann. Er ist regelmäßig auf seinen Abfindungsanspruch beschränkt (vgl. etwa BGH, NZG 2004, NZG Jahr 2004 Seite 961 = NJW-RR 2004, NJW-RR Jahr 2004 Seite 1407); der eintretende Gesellschafter hat allerdings Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der Gesellschaft, gegen die Gründungsgesellschafter und gegen diejenigen, die sonst für die Mängel seines Beitritts verantwortlich sind.

2. Der einzelne Gesellschafter hat auf die Beitrittsverträge neuer Gesellschafter keinerlei Einwirkungsmöglichkeit, tritt insoweit auch nicht in Erscheinung und ist im Gegenteil bei seinem eigenen Eintritt in die Gesellschaft regelmäßig selbst getäuscht oder jedenfalls nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden.

3. Die Rückabwicklung der Beteiligung und die Rückzahlung der Einlage würden dazu führen, dass die danach ebenso schutzwürdigen Mitgesellschafter nicht nur die Folgen ihres eigenen, von einer fehlerhaften Willensbildung getragenen Beitritts tragen, sondern auch die Lasten, die sich aus der Rückabwicklung der Beteiligung und der Erstattung der vollen Anlage anderer Gesellschafter ergeben, mittragen müssten. Folge wäre, dass die Mitgesellschafter einem Wettlauf um das noch vorhandene Gesellschaftsvermögen ausgesetzt wären (vgl. etwa BGH, NZG 2008, NZG Jahr 2008 Seite 460 = NJW 2008, NJW Jahr 2008 Seite 2464 L). Diese Interessenlage rechtfertigt es, den einzelnen Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft im Ergebnis auf seinen (geringeren) Abfindungsanspruch zu verweisen, um zum Schutz der übrigen Gesellschafter ein „Windhundrennen“ der Anleger zu vermeiden und alle Gesellschafter gleich zu behandeln.

4. Die Grundsätze über die fehlerhafte GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
fehlerhafte Gesellschaft
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sind regelmäßig auch auf eine atypisch stille GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
atypisch stille Gesellschaft
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stille Gesellschaft
anwendbar (vgl. BGHZ 55, BGHZ Band 1955 Seite 5 = NJW 1971, NJW Jahr 1971 Seite 375, unter Hinweis auf den Charakter des Gesellschaftsverbundes als Leistungs- und Risikogemeinschaft).

5. Einen Ausnahmefall hat der BGH nur dann gesehen, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte dieser den Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen (BGH, NZG 2004, NZG Jahr 2004 Seite 961 = NJW-RR 2004, NJW-RR Jahr 2004 Seite 1407; kritisch hierzu Blaurock, Hdb. stille GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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stille Gesellschaft
, 7. Aufl. [2010], Rdnrn. 11.26 und 19. 44). Dies hat der BGH allerdings nur für den Fall einer so genannten zweigliedrigen Beteiligung ohne gesellschaftsrechtliches Sonderverhältnis zwischen den einzelnen Stillen entschieden; für den Fall einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft mit Verbandscharakter hat der BGH die Frage der Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH, NZG 2005, NZG Jahr 2005 Seite 261 = NJW-RR 2005, NJW-RR Jahr 2005 Seite 627).

6. Eine zweigliedrige stille GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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liegt vor, wenn jeder stille Gesellschafter für sich allein mit dem Inhaber des Handelsgeschäfts in einem Gesellschaftsverhältnis steht. Es liegen also regelmäßig so viele voneinander unabhängige, selbstständige Gesellschaften vor wie stille Gesellschafter beteiligt sind. Bei der mehrgliedrigen Ausgestaltung ist der Wille der Beteiligten hingegen darauf gerichtet, nur eine stille GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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mit einer Mehrheit von Teilhabern – ähnlich einer Publikumskommanditgesellschaft – zu errichten. Was dem Willen der Beteiligten entspricht, ist im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln (vgl. Blaurock, Hdb. stille GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, 7. Aufl. [2010], Rdnr. 19.20) und richtet sich in erster Linie nach der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag.

7. Der Annahme einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft steht nicht entgegen, dass es im Gesellschaftsvertrag keine Regelungen zu einer Innengesellschaft der stillen Gesellschafter untereinander sowie zu deren Willensbildung und Auftreten als ein Gesellschafter gegenüber dem Inhaber des Handelsgeschäfts gibt. Im Gegenteil würde die bloße Koordination mehrerer stiller Gesellschafter untereinander im Sinne einer BGB-Innengesellschaft ohne körperschaftliche Binnenorganisation eher gegen als für eine mehrgliedrige stille GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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mehrgliedrige stille Gesellschaft
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sprechen (vgl. hierzu Karsten Schmidt, in: MünchKomm-HGB, 3. Aufl. [2010], § 230 Rdnr. 85). In Abgrenzung zur bloßen Innengesellschaft ohne mehrgliedrigen Innenverband verlangt die Aufnahme neuer Mitglieder bei mehrgliedriger Ausgestaltung allerdings eine Zustimmung aller bereits am Verband beteiligten Gesellschafter (vgl. hierzu etwa Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB, 3. Aufl. [2008], § 230 Rdnr. 72).

8. In einer Publikumsgesellschaft kann der Geschäftsinhaber (oder auch eine andere Stelle) zur Aufnahme neuer Mitglieder bevollmächtigt oder ermächtigt werden (vgl. Karsten Schmidt, in: MünchKomm-HGB, § 230 Rdnr. 84). Dabei dürfen an die Form der Bevollmächtigung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, da stille Publikumsgesellschaften als Kapitalsammelstellen darauf angelegt sind, Kapital durch die Aufnahme einer Vielzahl von Anlegern aufzubringen. Eine Bevollmächtigung kann sich auch ohne ausdrückliche Regelung durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags ergeben (vgl. etwa Blaurock, Hdb. stille GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, 7. Aufl. [2010], Rdnr. 19.23).

9. Der erkennende Senat beurteilt die vom BGH offen gelassene Frage der Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf die mehrgliedrige atypisch stille GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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in gleicher Weise wie das Oberlandesgericht München (vgl. Urteil vom 28. November 2012, 20 U 2232/12, juris Rn. 39; Urteil vom 11. Juni 2012, 21 U 4562/11, juris Rn. 29; Beschluss vom 6. August 2012, 7 U 2261/12, juris Rn. 4) und das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 29. Oktober 2012, 9 U 44/12, juris Rn. 31) dahingehend, dass bei einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft jedenfalls dann einem Schadenersatzanspruch des Anlegers/stillen Gesellschafters gegen den Geschäftsinhaber auf Rückzahlung der Einlage entgegenstehen, wenn das Vermögen des Geschäftsinhabers im Wesentlichen aus Einlagen der stillen Gesellschafter besteht (hierzu bereits OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamburg
, NZG 2013, NZG Jahr 2013 Seite 1025).

10. Die Grundsätze über die fehlerhafte GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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haben regelmäßig zur Folge, dass bei einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft die Nichtigkeit des Beitritts, sogar bei Anfechtung der Beitrittserklärung wegen arglistiger Täuschung, von dem Gesellschafter nur mit Wirkung ex nunc geltend gemacht werden kann. Die Beschränkung der Gesellschafter auf ein etwaiges Abfindungsguthaben gründet im Wesentlichen auf der Überlegung, dass die schutzwürdigen interessen der Mitgesellschafter Berücksichtigung finden müssen.

11. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen hat der BGH in seinem Urteil vom 19. 7. 2004 für die zweigliedrige stille GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zugelassen, weil „im Gegensatz zu einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Gesellschaft bürgerlichen Rechts
oder einer Kommanditgesellschaft“ der Anleger nicht einer bestehenden Publikumsgesellschaft Beitritt, sondern mit der „von dem Initiator des Anlageprojekts gegründeten Aktiengesellschaft eine neue – stille – Gesellschaft“ bildet; dabei „beschränken sich seine Rechtsbeziehungen allein auf diese Aktiengesellschaft“ (BGH, NZG 2004, NZG Jahr 2004 Seite 961). Diese Argumentation stellt maßgeblich darauf ab, dass die Rechtsbeziehung auf eine zweiseitige beschränkt ist, es somit an einer mehrschichtigen Interessenlage gerade fehlt. Da sich die Rechtsbeziehung der Stillen in einer mehrgliedrigen Gesellschaft wie der vorliegenden nicht nur auf den Inhaber des Handelsgeschäfts beschränkt, sondern sich alle gleichermaßen schutzwürdigen Stillen zusammen mit dem Geschäftsinhaber in einem Verband befinden und die Interessenlage dementsprechend vielschichtig ist, können Schadensersatzansprüche, die aus einem auf fehlerhafter Willensbildung beruhenden Beitritt resultieren, nicht ohne Rücksicht auf die interessen der Mitgesellschafter geltend gemacht werden (vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, NZG 2013, NZG Jahr 2013 Seite 65).

12. Nach den von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätzen hat der Prospekt, der für den Interessenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit über eine Beteiligung darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2006, II ZR 329/04, juris Rn. 7); dabei müssen die Formulierungen in dem Prospekt hinreichend eindeutig sein.

13. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger vermittelt (BGH, Urteil vom 31. Mai 2010, II ZR 30/09, Rn. 11; Urteil vom 28. Februar 2008, III ZR 149/07, juris Rn. 8; Urteil vom 12. Juli 1982, II ZR 175/81, juris Rn. 9). Dabei darf der Prospektersteller eine sorgfältige und eingehende Lektüre durch den Beitrittsinteressenten erwarten (BGH, Urteil vom 5. März 2013, II ZR 252/11, juris Rn. 14; Urteil vom 23. Oktober 2012, II ZR 294/11, juris Rn. 12; Urteil vom 14. Juni 2007, III ZR 300/05, juris Rn. 8; Urteil vom 31. März 1992, XI ZR 70/91, juris Rn. 26).

14. Zu den offenbarungspflichtigen Tatsachen in einem Emissionsprospekt gehören wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen den Gesellschaftern und den Unternehmen, in deren Hand die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben wesentlich liegen, um die Möglichkeit der Interessenkollision aufzuzeigen (BGH, Urteil vom 15.07.2010, III ZR 322/08, juris Rn. 26).

15. Nach der Rechtsprechung des BGH ist in einem Prospekt zutreffend über die Emissionskosten aufzuklären, und zwar in einer so übersichtlichen und strukturierten Weise, dass ein durchschnittlicher Anleger erkennen kann, welche Kosten mit der Emission der Anlage verbunden sind (BGH, Urteil vom 06.02.2006, II ZR 329/04, juris Rn. 9), d.h., die Kosten müssen sich unmittelbar aus dem Prospekt und den maßgebenden Erläuterungen ergeben und dürfen von dem Anleger nicht eine Reihe von Abgleichungen verschiedener Prospektangaben und sodann eine Reihe von Rechengängen verlangen (BGH, Urteil vom 06.02.2006, II ZR 329/04, juris Rn. 9).

16. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Widerrufsrecht bestand und ob es rechtzeitig ausgeübt wurde, führt auch der Widerruf nur zu einer Beendigung der Beteiligung ex nunc; dies gilt sogar für Haustürgeschäfte (BGHZ 186, BGHZ Band 186 Seite 167 = NZG 2010, NZG Jahr 2010 Seite 990 = NJW 2010, NJW Jahr 2010 Seite 3096).

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