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OLG Hamburg, Urteil vom 23.12.2010 – 11 U 185/09

AktG §§ 131, 142 I, 244

1. Bereits der Umstand, dass der Sitzungsleiter einer Hauptversammlung es einem Aktionär verwehrt, vor der Abstimmung über einen Vorschlag der Verwaltung einen mündlichen Gegenantrag zu präsentieren, und ihn stattdessen darauf verweist, seinen Antrag nach der Beschlussfassung zu stellen, begründet einen Verstoß gegen das Rederecht dieses Aktionärs.

2. Der Aktionär kann seine Anfechtungsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluss auch dann auf eine Verletzung seines Rederechts stützen, wenn die Hauptversammlung nachfolgend einen Bestätigungsbeschluss gefasst hat, sofern dieser erfolgreich angefochten wurde. Der zweite Beschluss entfaltet selbst dann keine Bestätigungswirkung, wenn er den Mangel des ersten Beschlusses vermeidet und nur aus anderen Gründen für nichtig erklärt wurde.

3. Die gerichtliche Feststellung, dass ein Hauptversammlungsbeschluss eines bestimmten Inhalts gefasst worden ist, setzt voraus, dass zuvor ein vom Versammlungsleiter dahingehend festgestellter Beschluss, die Hauptversammlung habe einen Beschlussantrag dieses Inhalts abgelehnt, für nichtig erklärt wird.

4. Das Stimmverbot des § 142 Abs. 1 Satz 2 AktG besteht nur insoweit, als die Hauptversammlung über einen zulässigen Sonderprüfungsantrag i.S. des § 142 Abs. 1 Satz 1 AktG beschließt.

5. Ein auf § 142 Abs. 1 AktG gestützter Antrag auf Sonderprüfung der Geschäftsführung in ihrer Gesamtheit in Bezug auf einen bestimmten Zeitabschnitt ist unzulässig. Ebenfalls unzulässig sein kann ein Sonderprüfungsantrag, der eine Reihe von einzelnen Prüfungsgegenständen benennt, die in ihrem Gesamtbild darauf hinauslaufen, die Geschäftsführung zu weiten Teilen zu überprüfen, und sich als Ausdruck eines unspezifischen Generalverdachts gegen die Verwaltung darstellen.

6. Der Auftrag zu überprüfen, ob der Abschlussprüfer der Gesellschaft einem Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2 bis 5 HGB unterworfen gewesen sei, weil er bei der Aufstellung des Jahresabschlusses beteiligt gewesen sei, kennzeichnet schon mangels Benennung einer bestimmten zu prüfenden Geschäftsführungsmaßnahme keinen zulässigen Gegenstand einer Sonderprüfung i.S. des § 142 Abs. 1 AktG.

7. Auch der Auftrag zu prüfen, „ob und in welcher Höhe ungeklärte Verluste im Warenbestand“ vorliegen, kennzeichnet keinen einer Sonderprüfung nach § 142 Abs. 1 AktG zugänglichen Vorgang bei der Geschäftsführung, soweit der Umstand, dass ungeklärte Verluste existieren, unstreitig ist.

Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Hauptversammlung, Sonderprüfung