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OLG Hamburg, Urteil vom 26.04.1996 – 11 U 189/95

GmbHG § 34

Die zwangsweise Einziehung (Amortisation) eines GmbH-Geschäftsanteils (§ 34 GmbHG), die nach dem Gesellschaftsvertrag gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters für den Fall der Pfändung durch andere Personen in diesen Geschäftsanteil möglich sein soll, setzt für ihre Wirksamkeit in der Regel das (Fort-)Bestehen dieser Pfändungsmaßnahmen noch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung voraus.

Schlagworte: Ausschließungsvoraussetzungen ungleich eines wichtigen Grundes, Beschlussfassung, Einziehung, Gesellschafterversammlung, Personenbedingte Gründe, Wichtige Gründe für Ausschluss, Wichtige Gründe für Einziehung, Zwangsvollstreckung