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OLG Hamburg, Urteil vom 27.07.2012 – 11 U 135/11

GmbHG § 30

1. Auch nach dem formalen Ausscheiden eines GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausscheiden
Ausscheiden eines Gesellschafters
kann die GmbH eine Auszahlung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG verweigern, wenn die Forderung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden begründet wurde (vgl. Baumbach/Hueck/Hueck/Fastrich, GmbHG, 19. Auflage 2010, § 30 Rn. 23 m. w. N.). Gesellschafter im Sinne von § 30 GmbHG ist nämlich auch derjenige, dem während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft eine Leistung der Gesellschaft zugesagt worden ist, die erst nach seinem Ausscheiden erbracht wird; dem steht eine Zusage im Zusammenhang mit dem Ausscheiden gleich (Lutter/Hommelhoff/Hommelhoff, GmbHG, 17. Auflage 2009, § 30 Rn. 19 m. w. N.; noch pauschaler KG NZG 2001, 989, 990: „Der Kläger ist insoweit weiterhin als Gesellschafter im Sinne von § 30 Abs. 1 GmbHG anzusehen, weil letztlich der Klageanspruch auf seiner ehemaligen Mitgliedschaft beruht.“).

2. Gesellschafter können die Rückzahlung ihrer eigenkapitalersetzenden Darlehen ab dem 01.11.2008 durchsetzen, da die Rechtsprechungsregeln nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 30 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 GmbHG) mit der Einführung des MoMiG zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar sein sollen (BGH, Beschluss vom 15.11.2011, II ZR 6/11).

3. Es kann dahinstehen, ob sich der kompensierende Anspruch gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG (vollwertiger Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch) gegen den Gesellschafter als Auszahlungsempfänger richten muss oder ob auch vollwertige Ansprüche gegen Dritte genügen (vgl. hierzu Lutter/Hommelhoff/Hommelhoff, § 30 Rn. 27 und den Hinweis auf den engen Wortlaut der Gesetzesbegründung in Fn. 3).

4. Die Stundung einer Forderung, die vom Auszahlungsverbot des § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG erfasst wird, ist keine Rechtshandlung, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entspricht (§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG).

5. Als ungeschriebene Voraussetzung für § 30 Abs. 1 GmbHG gilt, dass die Leistung an den Gesellschafter auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses erfolgt und nicht im Rahmen einer Drittbeziehung, bei der der Gesellschafter wie ein unabhängiger Dritter der Gesellschaft gegenübersteht (Baumbach/Hueck/Hueck/Fastrich, § 30 Rn. 29 m. w. N.). Letzteres ist der Fall, wenn das Geschäft im Interesse des Unternehmens liegt und insbesondere nach dem Ob und Wie, also unter Marktbedingungen, auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen würde (aaO). Vom Auszahlungsverbot ausgenommen sind deshalb Forderungen eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft aus Verkehrsgeschäften, wenn diesen Forderungen gleichwertige Leistungen an die Gesellschaft gegenüberstanden; stundet der Gesellschafter in der Krise diese fälligen Forderungen, wird diese Stundung wie ein Gesellschafterdarlehen behandelt (vgl. BGH NJW 1981, 2570, 2573; 1995, 457; NJW-RR 2002, 691; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
NZG 2000, 430, 431).

Schlagworte: Einlagenrückgewähr, Kapitalerhaltung