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OLG Hamburg, Urteil vom 28.02.2013 – 3 U 136/11

BGB §§ 31, 166; GmbHG § 43; MarkenG

1. Der Geschäftsführer einer GmbH, der nach der internen Geschäftsverteilung für das operative Geschäft zuständig ist, haftet nicht unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr für den markenrechtlichen Verstoß der Gesellschaft, wenn er weder selbst gehandelt noch an der Handlung eines Haupttäters teilgenommen hat noch – mangels Kenntnis vom Rechtsverstoß – nach den Regeln der Störerhaftung verantwortlich ist und ihm auch kein Organisationsverschulden zur Last fällt. Eine Erstbegehungsgefahr für dem Geschäftsführer zuzurechnende zukünftige Verstöße besteht nicht, wenn er sein Verhalten im Prozess als rechtmäßig verteidigt, nachdem die Gesellschaft sich bereits vorgerichtlich strafbewehrt unterworfen hat.

2. Systematischer Anknüpfungspunkt der persönlichen Haftung des Organs einer juristischen Person ist seine Haftung als Täter, Teilnehmer oder Störer, die neben die Haftung der juristischen Person treten kann, welche infolge der Haftungszuweisung gem. § 31 BGB ihrerseits für rechtswidrige Handlungen des Organs haftet (s. nur Palandt/Heinrichs, 72. Aufl. 2012, § 31 Rn. 2 ff.). Dass das Organ im Falle von Täterschaft oder Teilnahme persönlich für markenrechtliche Verstöße haftet, steht außer Frage (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl. 2012, § 141 Rn. 362; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, Vor §§ 14.19d, Rn. 33).

3. Es entspricht weiter seit langer Zeit stämdiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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des Organs einer juristischen Person, welches nicht selbst gehandelt hat, nur dann – als Störerhaftung – in Betracht kommt, wenn das Organ von der rechtsverletzenden Handlung Kenntnis und die Möglichkeit hatte, die rechtsverletzende Handlung zu verhindern (BGH GRUR 2012, 1145 Rn. 36 – Pelikan; GRUR 1986, 248, juris-Rn. 25 – Sporthosen; BGH (Kartellsenat) GRUR 1980, 242, juris-Rn. 51 – Denkzettel-Aktion; a.A. – für eine Haftung auch bei fahrlässiger Unkenntnis – Ingerl/Rohnke, MarkenR, 3. Aufl. 2010, Vor §§ 14-19d, Rn. 33). Den gegen diese Grenzziehung – auch vorliegend – erhobenen Einwand, dem Geschäftsführer dürfe nicht die Möglichkeit eröffnet werden, sich durch die Berufung auf Unkenntnis allzu leicht einer Haftung zu entziehen, hat der BGH schon in der genannten „Sporthosen“-Entscheidung gesehen, aber im Hinblick auf das andernfalls nur schwer kalkulierbare Risiko der Organhaftung nicht als durchgreifend angesehen (BGH GRUR 1986, 248, juris-Rn. 26 – Sporthosen).

4. Die Frage, ob ggf. eine behauptete Unwissenheit nur vorgeschoben wird, um einer Haftung zu entgehen, wird unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu beantworten sein. Vieles spricht etwa dafür, im Falle rechtsverletzender Maßnahmen, die zentrale Produkt- oder Marketingentscheidung widerspiegeln, von einer Vermutung widerleglicher Kenntnis des Organs auszugehen (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Magazindienst 2008, 1177; Senat Magazindienst 2004, 19, juris-Rn. 123; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl. 2011, Kap. 14 Rn. 23 Fn. 163). So haftet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa das Organ täterschaftlich, welches in Kenntnis des rechtsverletzenden Geschäftsmodells nicht verhindert, dass Rechtsverletzungen erfolgen (BGH GRUR 2010, 616 Rn. 34 – marions-kochbuch.de; GRUR 2005, 1061 juris-Rn. 36 – Telefonische Gewinnauskunft). Evident ist die Kenntnis des Organs etwa auch im Falle einer rechtsverletzenden Firma der juristischen Person (BGH GRUR 2012, 1145 Rn. 36 – Pelikan; OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamburg
, 5. Zivilsenat, GRUR-RR 2006, 182).

5. Weitere Geschäftsführer, die nach der internen Geschäftsverteilung nicht für das operative Geschäft der Gesellschaft zuständig sind, haften im Hinblick auf die inländische Präsenz des operativ verantwortlichen Geschäftsführers auch dann nicht für den markenrechtlichen Verstoß der Gesellschaft, wenn sie sich dauerhaft im Ausland aufhalten.

Schlagworte: Haftung nach § 43 GmbHG, Haftungsbeschränkung und Entlastung, Mehrere Geschäftsführer, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG