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OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2015 – 4 W 97/14

GKG § 51 Abs. 2; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 5

1. Nimmt ein Anspruchsteller sowohl eine juristische Person als auch deren gesetzlichen Vertreter wegen eines im Rahmen der Tätigkeit der juristischen Person begangenen Wettbewerbsverstoßes gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch, entspricht der Streitwert für die Gerichtsgebühren der Summe der Einzelwerte des Unterlassungsanspruches gegen die juristische Person und des Unterlassungsanspruches gegen den gesetzlichen Vertreter.

2. Die Einzelwerte dieser beiden Unterlassungsansprüche sind regelmäßig jeweils mit dem gleichen Betrag anzusetzen; namentlich besteht für den Ansatz eines geringeren Betrages für den Anspruch gegen den gesetzlichen Vertreter regelmäßig kein Anlass (entgegen OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamburg
, Beschluss vom 03.04.2013 – 3 W 18/13 -).

3. Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn Gegenstand des Rechtsstreits nicht der Unterlassungsantrag des (vermeintlich) Verletzten gegen die juristische Person und ihren gesetzlichen Vertreter ist, sondern das negative Feststellungsbegehren der juristischen Person und ihres gesetzlichen Vertreters.

4. Der Streitwert eines negativen Feststellungsantrages entspricht dem vollen Wert des entsprechenden umgekehrten Leistungsantrages (Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.02.1997 – XI ZB 3/97 -).

Schlagworte: Haftung für Wettbewerbsverstöße, Streitwert, Streitwertbemessung, Unterlassungsanspruch bei Wettbewerbsverstoss