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OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2014 – I-27 W 97/14, 27 W 97/14

§ 35 GmbHG, § 46 Nr 5 GmbHG, § 66 Abs 1 GmbHG

Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleiben die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
im Amt und es bleibt bei der gesellschaftsinternen Zuständigkeit für Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer nach § 46 Nr. 5 GmbHG.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auf die Struktur der betroffenen Gesellschaft keinen Einfluss. Organe einer juristischen Person behalten ihre Stellung auch nach dessen Eröffnung. Eine Einschränkung ergibt sich nur insoweit, als die Organe einer juristischen Person lediglich noch solche Aufgaben wahrnehmen, die nicht die Insolvenzmasse betreffen. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
bleiben die Geschäftsführer im Amt. Es bleibt auch bei der gesellschaftsinternen Zuständigkeit für die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführer nach § 46 Nr.5 GmbHG (BGH, NJW-RR 2007, 624-626, Rn.21 mit weiteren Nachweisen; Schmidt/Bitter in Scholz, GmbHG, 10. Auflage, Vor § 64, Rn.105 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Befugnis zur Ernennung eines Geschäftsführers).

Schlagworte: Geschäftsführer, Insolvenz