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OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2012 – II-12 UF 235/11

BGB §§ 730 ff.

1. Eine gemeinsame Tätigkeit als Mitgesellschafter kann zwischen Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand leben, nur in seltenen Fällen angenommen werden; der Umstand, dass die Beteiligten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, ist ein gewichtiges Indiz gegen das Zustandekommen einer Innengesellschaft (vgl. BGH vom 28.09.2005 – XII ZR 189/02 = FamRZ 2006, 607 ff unter Hinweis auf BGH vom 29.01.1986 – IV b 11/85 = FamRZ 1986, 558 ff). Für den Fall der Ehescheidung ist der gebotene Vermögensausgleich regelmäßig durch den Zugewinnausgleich gesichert. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn ein Ehegatte Anstrengungen und Leistungen erbingt, die über solche Zuwendungen hinausgehen, die zwischen Eheleuten allein in der Ehe ihre Rechtfertigung haben.

2. Besitzt der mitarbeitende Ehegatte nicht die berufliche Qualifikation für die freiberufliche Praxis des anderen Ehegatten und kann er daher keine gleichwertigen Mitarbeiten leisten, ist auch dies ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme einer Innengesellschaft.

Schlagworte: BGB-Gesellschaft, Einlage, GbR, Mitgesellschafter