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OLG Hamm, Beschluss vom 09.08.2010 – 8 U 13/10, I-8 U 13/10

HGB § 128

1. Ein Mitgesellschafter haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber einem anderen Gesellschafter nur dann nach § 128 HGB analog, wenn es sich um Drittgläubigerforderungen handelt. Sog. Sozialverbindlichkeiten, die ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis haben, werden von der Haftung regelmäßig nicht umfasst.

2. Die Geschäftsführungsbefugnis eines Gesellschafters hat ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis, so dass sich eine hierfür dem Gesellschafter zugebilligte Vergütung als Sozialverbindlichkeit darstellt.

Schlagworte: Geschäftsführer, Mitgesellschafter, Personengesellschaftsrecht