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OLG Hamm, Beschluß vom 10. 07. 2000 – 15 W 229/00

1. Bedarf ein Prozessfinanzierungsvertrag gegen Erfolgsbeteiligung im Blick auf die vorgesehene Schiedsgerichtsvereinbarung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, ist das Rechtsgeschäft insgesamt und nicht nur die Schiedsgerichtsvereinbarung am Wohl und an den Interessen des Betreuten zu messen.

2. Sieht der Betreuer ein erhebliches Prozessrisiko, welches ihn daran hindere, ein Klageverfahren trotz vorhandener finanzieller Mittel anzustrengen, ist die Annahme des Tatrichters, die beabsichtigte Prozessführung gefährde – die Prozessfinanzierung hinweggedacht – das Vermögen des Betreuten, regelmäßig auch ohne weitere Ermittlungen ermessensfehlerfrei.

3. Ein Prozessfinanzierungsvertrag ist je nach Vertragsgestaltung nicht geeignet, das Kostenrisiko des Betreuten zu beseitigen, wenn er z.B. die Kündigung der Vereinbarung durch den Prozessfinanzierer erlaubt. Auch insoweit steht dem Tatrichter ein Ermessensspielraum zu.

Schlagworte: Prozessfinanzierungsvertrag, Rechtliche Einordnung des Prozessfinanzierungsvertrags