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OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2014 – I-15 W 189/14, 15 W 189/14

UmwG §§ 20, 126, 131; GBO §§ 28, 29

1. Bei einer Spaltung geht das Eigentum an den abgespalteten Grundstücken im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO, § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG bezeichnet sind und die Spaltung im Register des übertragenden Rechtsträgers eingetragen wird, § 131 UmwG (vgl. BGHZ 175, 123 = NJW-RR 2008, 756). Mit der so vorgenommenen Eintragung im Handelsregister wird das Grundbuch unrichtig.

2. Die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Spaltung ist im Grundbucheintragungsverfahren nicht zu überprüfen. Dies gilt insbesondere auch für die wirksame Vertretung der Vertragsbeteiligten des Abspaltungs- und Übernahmevertrages. Auf die Frage, in welcher Form der Nachweis einer Bevollmächtigung zu führen wäre, kommt es danach bereits im Ausgangspunkt nicht an.

3. Diese Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Grundbuchamtes folgt aus § 131 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UmwG. Gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 4 UmwG hat die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers die Wirkung, dass ein Mangel der notariellen Beurkundung des Spaltungs- und Übernahmevertrages und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber geheilt wird; des weiteren bestimmt § 131 Abs. 2 UmwG, dass Mängel der Spaltung die Wirkung der Eintragung nach Abs. 1 unberührt lassen.

4. Diese gesetzliche Regelung entspricht der Regelung für die Verschmelzung in § 20 Abs. 2 UmwG. Mit diesen Vorschriften soll mit der Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers die Verschmelzung bzw. mit der Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers die Spaltung unabhängig von Mängeln, die im Verschmelzungsverfahren aufgetreten sein können, wirksam sein und bleiben. Dies beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass die Rückgängigmachung einer Verschmelzung in der Praxis große Schwierigkeiten sowohl in rechtlicher als auch in praktischer Hinsicht bereiten würde und deshalb ausgeschlossen werden soll (vgl. zur Verschmelzung OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
NZG 2003, 236 unter Hinweis auf RegEBegr Bt-Drs 9/1065 zu § 352 a AktG S. 20 ff).

5. Für den Eintritt dieser Rechtswirkung der konstitutiven Handelsregistereintragung der Verschmelzung bzw. der Spaltung kommt es nicht darauf an, welche Rechtshandlung im Rahmen des Umwandlungsverfahrens mit Mängeln behaftet ist und wie schwer eventuelle Mängel wiegen (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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a.a.O.).

6. Die Bevollmächtigung zum Abschluss eines solchen Vertrages bedarf deshalb nicht des Nachweises in der Form des § 29 GBO.

Schlagworte: Eintragung Handelsregister, Formale Prüfungspflicht des Handelsregisters, Grundbuch, Heilung, Spaltung, Spaltungsvertrag, Überprüfungskompetenz des Registergerichts, Vertretungsbefugnis