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OLG Hamm, Beschluss vom 10. Januar 2008 – 15 W 343/07 

§ 51a GmbHG, § 51b GmbHG, § 727 ZPO

Eine gegen die betroffene Gesellschaft im Verfahren nach den §§ 51a, 51b GmbHG ausgesprochene Verpflichtung zur Einsichtsgewährung in Bücher und Schriften sowie zur Erteilung von Auskünften kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nicht gem. § 727 ZPO gegen den Insolvenzverwalter umgeschrieben werden.

Vorliegend besteht jedoch eine Besonderheit, die sich aus der Natur des für Beteiligte zu 1) titulierten Anspruchs ergibt. Es geht hier um ein Informationserzwingungsverfahren nach § 51 b GmbH, in dem eine Gesellschafterin ihren individuellen mitgliedschaftsrechtlichen Informationsanspruch zunächst gegen die Gesellschaft geltend gemacht und tituliert bekommen hat und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter aufgrund einer Titelumschreibung durchsetzen will. Dies ist nicht möglich, weil die titulierte Auskunftspflicht der Gesellschaft nicht identisch ist mit der Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters, dessen Befugnis zur Ausübung des Verwaltungs- und Verfügungsrechts des Schuldners nach § 80 Abs. 1 InsO durch den Insolvenzverfahrenszweck bestimmt und beschränkt ist (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbH, 9. Aufl., Vor § 64, Rn. 63).

 

Schlagworte: Anordnungsgrund, Antrag nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FamFG, Beschluss und Begründung nach § 38 Abs. 3 FamFG, Einstweilige Anordnung, FamFG § 95 Abs. 1, Glaubhaftmachung § 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG, Vollstreckung nach § 86 Abs. 2, ZPO § 888, Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 Satz 1FamFG