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OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2011 – I-15 Wx 117/11, 15 Wx 117/11

HGB §  49

1. Die einer GmbH, deren Geschäft den Handel mit Immobilien zum Gegenstand hat, in einer notariellen Urkunde erteilte Vollmacht zur Veräußerung von Grundstücken umfasst im Zweifel auch die Befugnis, im Wege der Untervollmacht einem Prokuristen der Gesellschaft den Abschluss des Rechtsgeschäfts zu übertragen.

2. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass § 49 Abs. 2 HGB dahin auszulegen ist, dass die Beschränkung der Vertretungsmacht des Prokuristen nur die Veräußerung und Belastung von Grundstücken des Kaufmanns betrifft, den der Prokurist vertritt.

Schlagworte: Handelsrecht, Notar, Prokura