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OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.2010 – 15 W 322/09, I-15 W 322/09

GmbHG § 40

1. Die Wirksamkeit der Unterzeichnung einer Gesellschafterliste durch eine Person, die dazu nach § 40 Abs. 1 oder 2 GmbHG berufen ist, wird nicht dadurch berührt, dass die Liste zusätzlich von einer anderen Person unterzeichnet ist, die dazu nach denselben Vorschriften berufen sein kann.

2. Bei einer solchen Doppelunterzeichnung darf die Aufnahme der Gesellschafterliste in den elektronischen Registerordner nicht unter Hinweis darauf abgelehnt werden, die Liste dürfe ausschließlich von derjenigen Person unterschrieben sein, die das Registergericht für zuständig hält.

Schlagworte: Geschäftsführer, Handelsregister, Liste der Gesellschafter, Notar, Unterzeichnung der Gesellschafterliste von unzuständiger Person