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OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2013 – I-15 W 427/11, 15 W 427/11

HGB § 161; GBO § 22

1. Scheidet aus einer zweigliedrigen KG ein Gesellschafter aus, so führt dies zum liquidationslosen Erlöschen der KG, d. h. Auflösung und Vollbeendigung der KG fallen zusammen; das Vermögen der KG geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbliebenen Gesellschafter über (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2004, II ZR 247/01, zitiert nach juris Tz. 4; BVerwG, Urteil vom 13.07.2011, 8 C 10/10, zitiert nach juris Tz. 12 und 15; Senat FGPrax 2003, 235; OLG DresdenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Beschluss vom 27.09.2010, 17 W 956/10, zitiert nach juris; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 131, Rn. 35; Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 131, Rn. 58). Ob Letzteres in der Handelsregisteranmeldung ausdrücklich erwähnt wird, ist nicht entscheidend, weil die Rechtsfolge des Ausscheidens des Gesellschafters kraft Gesetzes eintritt.

2. Diese Gesamtrechtsnachfolge kann grundbuchverfahrensrechtlich durch die notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung der Gesellschafter, in der das Ausscheiden des Gesellschafters dargestellt wird, sowie die darauf beruhende Eintragung im Handelsregister nachgewiesen werden (OLG DresdenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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a.a.O.; ebenso Bauer/von Oefele/Schaub, GBO, 3. Aufl., § 32, Rdnr. 19).

Schlagworte: Anmeldung, Anwachsung, Auflösung, Ausscheiden, Gesamtrechtsnachfolge, Grundbuch, Handelsregister, Kommanditgesellschaft, Liquidation, Personengesellschaft, Vollbeendigung, Zwei-Personen-Gesellschaft