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OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2011 – I-15 W 684/10

GmbHG §§ 5 II 1, 7 II, 8 II 1

Werden bei der Gründung einer GmbH Stammkapitalanteile mit Nennbeträgen von jeweils einem Euro gebildet, muss die Versicherung des Geschäftsführers bei der Anmeldung der GmbH sich auf die Tatsachen erstrecken, die für die Beurteilung der Tilgungswirkung einer einheitlich erfolgten, jedoch nur einen Teilbetrag deckenden Zahlung auf das übernommene Stammkapital maßgeblich sind, also ob eine Tilgungsbestimmung getroffen worden ist und ggf. welche.

Schlagworte: Geschäftsführer, Gründung, Versicherung