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OLG Hamm, Beschlüsse vom 30.10.2012 – I-15 W 356/11, I-15 W 357/11, 15 W 356/11, 15 W 357/11

GmbHG §§ 8, 16, 40; KostO §§ 35, 147

1. Im Falle der Erstanmeldung einer GmbH stellt die Erstellung der Gesellschafterliste ein gebührenfreies Nebengeschäft (§ 35 KostO) dar, das dem Vollzug eines anderweitigen Urkundengeschäfts, nämlich dem Vollzug der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags dient.

2. Der Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO kommt als Auffangregelung zur Anwendung, wenn die KostO für die betreffende Notartätigkeit keine Gebühr bestimmt und auch keine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr erwachsen soll (Sperrwirkung). Eine derartige die Anwendung des § 147 Abs. 2 KostO im Regelfall ausschließende Gebührenregelung ist für Vollzugstätigkeiten zu Urkundsgeschäften, für die dem Notar eine Entwurfs- oder Beurkundungsgebühr erwächst, in § 146 Abs. 3 KostO getroffen.

3. Die Erstellung der Gesellschafterliste anlässlich der Erstanmeldung einer GmbH zum Handelsregister ist eine solche Vollzugstätigkeit. Für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit dem Vollzug des Urkundsgeschäfts dient, ist nicht das Ansuchen an den Notar, sondern der sachliche Zusammenhang mit dem Hauptgeschäft entscheidend. Da die Erstellung einer Gesellschafterliste in § 146 Abs. 3 KostO nicht als gebührenauslösende Tätigkeit genannt wird, kommt eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO nur dann in Betracht, wenn eine Ausnahme von der Sperrwirkung anzuerkennen ist. Das ist dann der Fall, wenn Vollzugstätigkeiten betroffen sind, die der Sache nach – z.B. unter Berücksichtigung der Bedeutung und des Ausmaßes der Verantwortung des Notars – kaum anders behandelt werden können als die Fälle, in denen nach § 146 Abs. 1 bis 3 KostO dem Notar eine Gebühr für eine Vollzugstätigkeit zusteht.

4. Anders als in der vom Senat mit Beschluss vom 31.05.2012 (JurBüro 2012, 486 f = ZIP 2012, 1915; ebenso auch Sikora/Tiedke MittBayNot 2009, 209 (210) m.w.N.) entschiedenen Konstellation unterschreiben bei der Erstanmeldung die Geschäftsführer nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG die Gesellschafterliste und verantworten damit ihre Richtigkeit. Ein Fall von § 40 GmbHG, bei dem der Notar bei Mitwirkungen an Veränderungen in den Personen der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafter
Veränderungen in den Personen der Gesellschafter
oder im Umfang ihrer Beteiligung die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben und zum Handelsregister einzureichen hat, liegt nicht vor (vgl. dazu: Roth/Altmeppen, GmbHG 7. Auflage 2012, § 8 Rn. 4 m.w.N.).

5. Nur im Anwendungsbereich des § 40 Abs. 2 GmbHG unterfällt die Erstellung und die Einreichung der Liste allein dem Verantwortungsbereich des Notars, der nur in diesem Fall die Zuständigkeit der GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Zuständigkeit der Geschäftsführer
verdrängt (vgl. u.a. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
BeckRS 2009, 14442 m.w.N., BTDrs. 16/6140 S. 43 ff; i.E. auch: Senat, NJW-RR 2010, 609). Allein die durch die Neufassung des § 40 GmbHG gewachsene inhaltlichen Verantwortung des Notars bei der Erstellung der Liste und das damit verbundene Haftungsrisiko sowie der mit der rechtlichen Prüfung verbundene ggf. beträchtliche Aufwand rechtfertigen die Anwendung des Gebührentatbestandes des § 147 Abs. 2 KostO als Auffangregelung (vgl. dazu im Einzelnen: Senat Beschluss vom 31.05.2012 a.a.O). Die im Rahmen der Neufassung des § 16 GmbHG gesteigerte Bedeutung der Gesellschafterliste bewirkt aber bei der hier zur Beurteilung anstehenden Registeranmeldung lediglich eine gesteigerte Verantwortung der Geschäftsführer, so dass sich nach den dargelegten Beurteilungsgrundsätzen in Bezug auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des MoMiG keine Änderung der Verantwortlichkeit des Notars ergibt. In dieser Konstellation hat es daher dabei zu verbleiben, dass eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO nicht anfällt.

Schlagworte: Anmeldung, Beurkundung, Gebühr, Geschäftsführer, Gründung, Handelsregister, Liste der Gesellschafter, Notar