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OLG Hamm, Urteil vom 01.02.2011 – U 27/10, I-7 U 27/10

ZPO § 50

1. Die Frage der Rechtsfähigkeit juristischer Personen ist im EG-Bereich nach der Rechtsprechung des EuGH (grundl.: EuGH, Slg. I 2002, 9919 = NJW 2002, 3614 – Überseering; NJW 2003, 3331 – Inspire Art), der sich der BGH in gefestigter Rechtsprechung angeschlossen hat (BGHZ 154, 185 = NJW 2003, 1461; NJW 2005, 1648; NJW-RR 2008, 551), nach dem Recht am Ort ihrer Gründung, hier also nach englischem Recht zu bestimmen.

2. Die englische Ltd. erlangt ihre Rechtsfähigkeit und damit auch ihre Parteifähigkeit durch die Erteilung des „Certificate of Incorporation“. Hieran ändert eine zwischenzeitliche Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
durch das Company House dann nichts, wenn die Eintragung der Gesellschaft im Register wieder hergestellt wird, denn diese Wiederherstellung wirkt gem. Section 1028 para.1 Company Act 2006 ex tunc („as if it had not been dissolved or struck off of the register.“).

Schlagworte: Auflösung, Handelsregister, Limited