Einträge nach Montat filtern

OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2013 – I-34 U 240/12, 34 U 240/12

BGB §§ 823, 826 BGB; StGB §§ 263, 266

Für eine fehlgeschlagene Kapitalanlage in einem geschlossenen Immobilienfonds haftet der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der an dem Fonds als Treuhandgesellschaft beteiligten GmbH nicht persönlich; insoweit ist zwischen etwaigen zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen gegen die Treuhandkommanditistin einerseits und einer persönlichen Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
Haftung des Geschäftsführers
andererseits streng zu unterscheiden.

Schlagworte: Geschäftsführerhaftung, geschlossener Immobilienfonds, GmbH-Geschäftsführerhaftung, Haftung Gründungskommanditisten, Haftung wegen Untreue gem. § 266 StGB, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft