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OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2012 – 8 U 20/12, I-8 U 20/12

HGB § 166, 169; AktG § 142; BGB §§ 305 ff., 310

1. Eine im Gesellschaftsvertrag, von § 169 Abs. 1 HGB abweichende gewinnunabhängige Ausschüttungen an die Kommanditisten ist ohne weiteres zulässig (§§ 161 Abs. 2, 109 HGB). Hat eine Gesellschaft gewinnunabhängige Ausschüttungen an ihre Gesellschafter vorgenommen, so besteht ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft, wenn den gesellschaftsvertraglichen Regelungen ein Rückforderungsrecht der Gesellschaft zu entnehmen ist. Ein Rückzahlungsanspruch scheidet hingegen aus, wenn die gesellschaftsvertraglichen Regelungen entweder eine Erstattungspflicht ausdrücklich verneinen (BGH NZG 2005, 807 f.) oder jedenfalls ein schützenswertes Vertrauen des Kommanditisten dahin begründen, dass sie der Gesellschaft die im Wege der Ausschüttung erhaltenen Beträge nicht zurückgewähren müssen.

2. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH ist davon auszugehen, dass die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB wegen § 310 Abs. 4 BGB auf Gesellschaftsverträge keine Anwendung finden, jedoch solche Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Gesellschaftsbeteiligungen vorformuliert sind, der objektiven Auslegung und damit – ähnlich wie Allgemeine Geschäftsbedingungen – der Inhaltskontrolle unterliegen (vgl. BGH NJW 2001, 1270 ff.). Mit dieser Maßgabe genügt das deutsche Recht jedenfalls im Wege richtlinienkonformer Auslegung den Anforderungen des europäischen Rechts (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl. 2012, § 310 Rn. 7).

3. Nach §§ 161 Abs. 2, 116 Abs. 1 HGB erstreckt sich die Befugnis zur Geschäftsführung auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt. Gewöhnlich in diesem Zusammenhang ist, was in einem Handelsgewerbe wie dem vorliegenden üblicherweise vorkommen kann (Baumbach/Hopt, HGB, § 116 Rdnr. 1). Hierzu zählt auch die Rückforderung von Ausschüttungen. Dies folgt daraus, dass die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft zu den typischen Aufgaben der Geschäftsführung gehört. Eine andere Beurteilung ist nicht deswegen gerechtfertigt, weil es sich um Ansprüche gegen Gesellschafter handelt. Denn es geht in diesem Zusammenhang nicht um die Frage, ob Ansprüche gegen Gesellschafter begründet werden sollen, sondern nur darum, ob latent bestehende Forderungen geltend gemacht und damit fällig gestellt werden sollen. Kommt die Geschäftsführung nach pflichtgemäßer Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Geltendmachung angezeigt ist, kann sie die hierzu erforderlichen Schritte selbst vornehmen.

4. Ohne gesellschaftsrechtliche Grundlage findet § 142 AktG (Bestellung der Sonderprüfer) auf Publikumsgesellschaften in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft keine entsprechende Anwendung.

5. Zwar können nach ständiger Rechtsprechung des BGH Vorschriften des Kapitalgesellschaftsrechts auf die Publikumsgesellschaft entsprechend anwendbar sein, falls dies zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft oder zum Schutz der Kapitalanleger geboten ist (BGH ZIP 1999, 1391 ff.; WM 1982, 926 ff.). Kapitalgesellschaftsrechtliche Vorschriften, die darauf gerichtet sind, die Kapitalgrundlage zugunsten der Gesellschaft und ihrer Gläubiger zu erhalten, sind hingegen nicht entsprechend anwendbar (BGH WM 1982, 926 ff.). Hierzu zählt auch die Vorschrift des § 142 AktG, da sie darauf gerichtet ist, die tatsächlichen Grundlagen für Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihre Gründer und Verwaltungsmitglieder zu schaffen (Hüffer, AktG, 10. Auflage 2012, § 142 Rn. 1; Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Auflage 2011, § 142 AktG Rn. 6), und deshalb der Kapitalerhaltung der Gesellschaft dient.

6. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass im Aktienrecht ein Bedürfnis für die Zulässigkeit einer Sonderprüfung nach § 142 AktG auch deshalb besteht, weil Aktionäre grundsätzlich kein Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen der Gesellschaft haben (vgl. BGH NJW 1993, 1976 ff.). Kommanditisten können hingegen gemäß § 166 HGB Einsicht in die Papiere der Gesellschaft nehmen, so dass keine Notwendigkeit für weitergehende Kontrollrechte besteht (so auch Volhard, EWiR 1985, 633).

7. Ein gleichwohl gefasster Beschluss der Gesellschafterversammlung einer solchen Publikumsgesellschaft ist nicht wirksam, wenn er nicht mit der für eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderlichen Mehrheit gebilligt worden ist. Beim Fehlen von entsprechenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag ist der Beschluss als ein solcher anzusehen, der auf eine Änderung des Gesellschaftsvertrags gerichtet ist.

8. Die in § 47 Abs. 4 GmbHG aufgezählten Varianten sind zwar analogiefähig. § 47 Abs. 4 GmbHG ist jedoch kein allgemeines Prinzip des Inhalts zu entnehmen, dass im Falle eines Interessenkonflikts stets ein Stimmrechtsausschluss greift (BGH NJW 1986, 2051 ff.; Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Auflage 2010, § 47 Rn. 76).

Schlagworte: AGB, Geschäftsführer, Geschäftsführungsmaßnahme, Gesellschaftsvertragsänderung, Kommanditgesellschaft, Kommanditist, Personengesellschaft, Publikumspersonengesellschaft, Satzungsänderung, Sonderprüfung, Stimmrechtsausschluss, Vorabausschüttung