Einträge nach Montat filtern

OLG Hamm, Urteil vom 04. Dezember 2003 – 27 U 112/03

§ 246 Abs 1 AktG

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. April 2003 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO):

I. Der Kläger war Gründungsgesellschafter der beklagten GmbH. In einer Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25.09.2002 wurde mit den Stimmen der übrigen Gesellschafter die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
des Klägers beschlossen. An der Versammlung nahm als Vertreter des Klägers dessen erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter teil. Das Versammlungsprotokoll wurde diesem mit Schreiben vom 06.10.2002, das am 08.10.2002 einging, übersandt. Der Kläger hält den Beschluss über die Einziehung für anfechtbar. Die entsprechende Klageschrift ist am 31. Oktober 2002 beim LG eingereicht worden. Das LG hat die Klage wegen Verfristung, die es maßgeblich mit einer Verzögerung bei der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses begründet hat, abgewiesen.

II. Die zulässige Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg, weil die Anfechtungsfrist durch die Einreichung der Klage am 31.10.2002 nicht gewahrt worden ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 111, 224 , 225 f.; ferner BGHZ 101, 113 , 117; BGHZ 104, 66 , 71; Urt. v. 17. Oktober 1988 – II ZR 18/88, ZIP 1989, 634, 637) ist auf Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH § 246 Abs. 1 AktG nicht in der Weise analog anzuwenden, dass die Monatsfrist streng einzuhalten ist. Vielmehr gilt eine von Fall zu Fall zu bestimmende „angemessene Frist“, die sich am „Leitbild“ des § 246 Abs. 1 AktG zu orientieren hat, keinesfalls aber kürzer als die für das Aktienrecht geltende Frist sein darf.

Auch wenn der Anfechtungskläger im GmbH-Recht danach nicht in jedem Fall an die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG gebunden ist, hat er doch die Anfechtungsklage mit aller ihm zumutbaren Beschleunigung zu erheben ( BGHZ 101, 113 , 117; BGHZ 111, 224 , 226). Bei einer Überschreitung dieser Frist, kommt es darauf an, ob zwingende Umstände ( BGHZ 101, 113 , 117 und Urt. v. 17. Oktober 1988, ZIP 1989 aaO S. 637 m.w.N) den Gesellschafter an einer früheren Klageerhebung gehindert haben. Die Bindung des Gesellschafters an die aktienrechtliche Anfechtungsfrist kann dann unzumutbar sein, wenn er längere Zeit benötigt, um schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen zu klären, die für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage bedeutsam sind ( BGHZ 111, 224 , 226). Darüber hinaus findet die Ablehnung einer strikten Analogie des § 246 Abs. 1 AktG im GmbH-Recht ihre Rechtfertigung darin, dass dem Gesellschafter der typischerweise mehr personalistisch geprägten, auf das zwischen den Gesellschaftern bestehende Vertrauen angewiesenen GmbH hinreichende Zeit gelassen werden soll, zu einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts mit seinen Mitgesellschaftern zu gelangen ( BGHZ 111, 224 , 225; BGHZ 104, 66 , 71). Je weniger personalistisch im konkreten Fall die Gesellschaft geprägt ist und je weniger schwierige Fragen geklärt werden müssen, um so mehr gewinnt das Moment der gebotenen Beschleunigung Gewicht ( BGHZ 111, 224 , 226; vgl. auch Scholz/Schmidt 7. Aufl. GmbHG § 45 Rdn. 143).

Nach diesen Grundsätzen ist die Anfechtungsklage in der Regel innerhalb eines Monats zu erheben. Eine Erweiterung der Frist kommt beim Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Dagegen ist es nicht geboten, eine Fristüberschreitung um wenige Tage oder eine Woche immer auch dann zuzulassen, wenn es an Besonderheiten fehlt. Die Anfechtungsfrist wahrt das Interesse der Gesellschaft an der Bestandskraft ihrer Beschlüsse. Deshalb muss der Gesellschafter die ihm erkennbaren Mängel der Beschlussfassung innerhalb eines Monats geltend machen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen und eine einverständliche Regelung nicht zu erwarten ist (BGHZ 111, 224, 225).

Soweit der Entscheidung des Senats vom 7. Mai 2002 (27 U 225/01) zu entnehmen sein sollte, eine nur geringfügige Überschreitung der Frist sei immer als unschädlich anzusehen (vgl. auch Scholz/Schmidt, § 45 GmbHG, Rdnr. 145), wird hieran nicht festgehalten. Die regelmäßige Duldung einer Fristüberschreitung ist nicht damit zu rechtfertigen, dass § 246 Abs. 1 AktG nur „Leitbildfunktion“ hat. Andernfalls müsste angenommen werden, dass die angemessene Frist grundsätzlich „einen Monat und wenige Tage“ oder „einen Monat und eine Woche“ betrüge. Dies würde jedoch den Vorgaben des Bundesgerichtshofs nicht gerecht.

Im Streitfall liegen keine Besonderheiten vor, welche die Fristüberschreitung von sechs Tagen als zulässig erscheinen ließen. Insbesondere kann sich der Kläger insoweit nicht mit Erfolg auf einen Ladungsmangel berufen. Zum einen hat der für den Kläger an der Gesellschafterversammlung teilnehmende Vertreter der Beschlussfassung nicht widersprochen, so dass der Mangel der Einladung für die Wirksamkeit des Beschlusses von vornherein bedeutungslos gewesen ist (vgl. Baumbach/Hueck-Zöllner, § 51 GmbHG, Rdnr. 24 a, 25). Zum andern hat der Umstand, dass der Kläger nicht schon vor der Gesellschafterversammlung über die beabsichtigte Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
informiert worden ist, nicht zu Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art geführt, die in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht hätten geklärt werden können. Dem Einziehungsbeschluss lagen vielmehr in tatsächlicher Hinsicht einfach gelagerte Sachverhalte zugrunde, von denen der Kläger wissen musste, ob sie zutrafen oder nicht. Welche Vorwürfe ihm gemacht wurden, war seinem Vertreter seit dem Schluss der Versammlung bekannt. Nach den Angaben des Klägers im Senatstermin hat der Vertreter die Information auch an den Kläger weiter gegeben. Die Entscheidung, den Beschluss gerichtlich anzufechten, ist bereits nach Ablauf der ersten Oktoberwoche gefallen. Es wäre ihm deshalb ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Anfechtungsklage innerhalb des zur Verfügung stehenden Monats anhängig zu machen.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine Fristüberschreitung nur im Einzelfall zulässig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beginn des Fristlaufs, Frist nach Gesellschaftsvertrag, Grundsätzliche Monatsfrist nach Gesetz (Leitbild), Klagefrist/Anfechtungsfrist