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OLG Hamm, Urteil vom 05.10.2009 – 8 U 11/09

HGB §§ 133, 140, 161; AktG § 246; ZPO § 256

1. Nach dem dispositiven Recht der §§ 133, 140, 161 Abs. 2  HGB ist die Ausschließung eines Gesellschafters nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch gerichtliche Entscheidung möglich, nicht hingegen durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Diese Möglichkeit kann jedoch im Gesellschaftsvertrag geregelt werden (vgl. BGH, 17. Dezember 1959, II ZR 32/59=BGHZ 31, 295).

2. Die Wirksamkeit bzw. Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen kann, soweit für sie kein besonderes Verfahren vorgesehen ist, Gegenstand einer Feststellungsklage eines Gesellschafters sein, da sein Mitgliedschaftsverhältnis durch sie betroffen wird. Ausnahmsweise kann auch ein vergangenes Rechtsverhältnis zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, wenn sich aus ihm nach dem Vortrag des Klägers Rechtsfolgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben können.

3. Für die Geltendmachung der Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen einer Kommanditgesellschaft besteht keine gesetzliche oder am Leitbild des § 246 AktG orientierte Klagefrist. Eine Klagefrist kann jedoch im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden. Die Gesellschafter sind mit Rücksicht auf ihre Treuepflicht lediglich gehalten, sich in angemessener Zeit auf einen Beschlussmangel zu berufen, sofern sie sich nicht dem Verwirkungseinwand aussetzen wollen.

4. Die Feststellungsklage ist gegen die (Mit-)Gesellschafter der KG zu richten, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung trifft. Dabei ist die Klage nur gegen solche Gesellschafter zu richten, die auf Gesellschafterversammlungen stimmberechtigt sind, da auch nur sie an einer Beschlussfassung mitwirken können. Wenn nach dem Gesellschaftsvertrag Gesellschaftern ohne Pflichteinlage kein Stimmrecht zusteht, ist es für die Erfolgsaussichten der Klage ohne Belang, wenn diese Mitgesellschafter nicht verklagt werden.

5. Die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft sind grundsätzlich nicht als notwendige Streitgenossen i. S. d. § 62 I ZPO anzusehen.

6. An die Voraussetzungen einer grundsätzlich möglichen, konkludenten Änderung des Gesellschaftsvertrages durch tatsächliche Übung sind hohe Anforderungen zu stellen. Eine einmalige oder nur vorübergehende Abweichung genügt in aller Regel nicht für die Annahme eines übereinstimmenden Änderungswillens der Beteiligten. Nur wenn eine langjährige, vom Vertrag abweichende Praxis festgestellt werden kann, besteht eine tatsächliche Vermutung für eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages.

Schlagworte: Allgemeine Feststellungsklage, Anfechtungsfrist, Ausschluss, Beschlussmängel, Gesellschafterbeschluss, Gesellschaftsvertrag, Mitgesellschafter, Personengesellschaftsrecht, Satzungsänderung, Streitgenossen, Wichtiger Grund