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OLG Hamm, Urteil vom 06.03.1995 – 8 U 225/94

§ 42a GmbHG, § 256 Abs 1 Nr 1 AktG, § 256 Abs 3 AktG, § 256 Abs 3 AktG, § 256 Abs 5 S 1 AktG, § 253 HGB, §§ 253ff HGB

1. Ob der Jahresabschluß einer GmbH nichtig ist, muß mangels anderer gesetzlicher Regelung, besonders in gmbHG § 42a, nach den in AktG § 256Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 256
zum Ausdruck gelangten Grundsätzen beurteilt werden (Anschluß BGH, 1982-03-01, II ZR 23/81, BGHZ 83, 341).

2. Die Überbewertung von Bilanzposten kann zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führen, sofern sie wesentlich ist. Eine Überbewertung liegt nicht nur bei eigentlichen Bewertungsmängeln vor, sondern auch bei einem Ansatzfehler, nämlich bei unzulässiger Aktivierung (hier: von Rechten aus einem Lizenzvertrag). Auch kann ein Feststellungsbeschluß deshalb nichtig sein, weil die Bilanz eine unzulässige Passivierung enthält.

3. Läßt sich die Nichtigkeit des Bilanzfeststellungsbeschlusses nicht feststellen so kann auch die – hilfsweise – erklärte Anfechtung des Beschlusses keinen Erfolg haben, wenn als Anfechtungsgründe nur die Mängel geltend gemacht werden, die schon zur Nichtigkeit führen sollen, denn wenn sie nicht bestehen, können sie auch eine Anfechtungsklage nicht stützen.

Schlagworte: Nichtigkeit aus Gründen des Gläubigerschutzes, Verbot der Überbewertung nach § 253 HGB, Verletzung von Bestimmungen über den Schutz von Gläubigern nach § 241 Nr. 3 Alt. 2 AktG analog