Einträge nach Montat filtern

OLG Hamm, Urteil vom 07.03.1994 – 8 U 148/93

BGB § 723, § 737, GmbHG § 11

1. Anders als die Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
ist der Gesellschaftsvertrag einer GmbH nicht ohne weiteres kündbar, sondern nur dann, wenn das im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Auch insoweit unterliegt die Vor-GmbH bereits dem GmbH-Recht (anders BGHZ 169,270).

2. Auch für die Gründungsgesellschaft gilt, daß der Ausschluß eines Gesellschafters aus wichtigem Grunde eine Ausschlußklage der Gesellschaft voraussetzt.

3. Nach seinem Ausscheiden hat der Gesellschafter einer Vor-GmbH Informationsrechte gemäß § 810 BGB wie eine Gesellschafter einer GbR.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Ausscheiden, Austritt, Gesellschafter, Kündigung