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OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2010 – 8 U 106/09, I-8 U 106/09

HGB §§ 128, 161, 171, 172; GmbHG § 32a

1. Das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB setzt voraus, dass der Kommanditist Zuwendungen erhalten hat, durch die dem Vermögen der Gesellschaft ein Wert ohne entsprechende Gegenleistung entzogen wurde, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Dies gilt auch dann, wenn die Entnahmen zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem das Kapitalkonto durch vorangegangene Verluste bereits gänzlich aufgezehrt worden war.

2. Führt die Kommanditgesellschaft für den Kommanditisten Einkommensteuern ab, kann darin eine haftungsschädliche Entnahme liegen.

3. Aufwendungen der Kommanditgesellschaft für den Kommanditisten stellen dann keine haftungsschädlichen Entnahmen im Sinne des § 172 Abs. 4 HGB dar, wenn dem ein Verkehrsgeschäft, z.B. eine Darlegungsgewährung seitens der Gesellschaft, zugrunde liegt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Geschäft einem sog. Drittvergleich standhält. Allein die Buchung von Belastungen des Kommanditisten auf einem als „Darlehenskonto“ bezeichneten Verrechnungskonto rechtfertigt nicht die Annahme einer entsprechenden Darlehensgewährung.

4. Übernimmt ein Kommanditist im Wege der Schuldübernahme Verbindlichkeiten anderer Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft, einer GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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aus negativen Salden ihrer Verrechnungskonten, erlischt deren wieder aufgelebte Kommanditistenhaftung im Außenverhältnis nicht durch die Aufrechnung des Schuldübernehmers mit eigenen Darlehensforderungen gegen die Gesellschaft, wenn das Darlehen kapitalersetzenden Charakter hat.

5. Die Schuldübernahme stellt keine für den Gläubiger der übernommenen Schuld nach dem Anfechtungsgesetz anfechtbare Rechtshandlung dar.

Schlagworte: Einlagenrückgewähr, Kommanditgesellschaft