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OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2010 – 8 U 133/09, I-8 U 133/09

GmbHG § 34

Der Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund setzt voraus, dass den übrigen Gesellschaftern die Fortführung der Gesellschaft mit dem betreffenden Mitglied infolge seines Verhaltens oder seiner Persönlichkeit nicht mehr zumutbar ist, seine weitere Mitgliedschaft also den Fortbestand der Gesellschaft unmöglich macht oder doch ernstlich gefährdet. Maßgebend ist die Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls; die Gesamtumstände sind insbesondere unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob die darin zu sehende Verletzung der Gesellschafterpflichten die Fortsetzung der Gesellschaft unzumutbar macht. Insoweit kann nicht isoliert auf die Person des auszuschließenden Gesellschafters abgestellt werden, vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob sich Mitgesellschafter – und gerade diejenige, der den Ausschluss betreibt – ihrerseits gesellschaftswidrig verhalten haben (BGH, NJW-RR 1990, 530).

Schlagworte: Ausschluss, Wichtiger Grund