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OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2012 – I-27 U 12/10

AktG §§ 93, 112

1. Nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG liegt eine Pflichtverletzung nicht vor, wenn der Vorstand bei einer unternehmerischen Entscheidung auf der Grundlage angemessener Information annehmen durfte, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Für eine Ausübung unternehmerischen Ermessens ist jedoch erst dann Raum, wenn die Entscheidungsgrundlagen sorgfältig ermittelt sind und das Für und Wider abgewogen wird (BGH NJW-RR 2009, 332 zum Vorstand einer von Genossenschaftsbank). Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht im Rahmen des unternehmerischen Ermessens ein weiter Handlungsspielraum, der erst die Grenze zur Pflichtwidrigkeit überschreitet, wenn ein hohes Risiko unabweisbar ist (Kreditvergabe ohne übliche Sicherheiten oder Nichtbeachtung der Beleihungsobergrenzen) und kein vernünftiger Grund besteht, das Risiko gleichwohl einzugehen (BGH MDR 2005, 1061). Ist vor diesem Hintergrund ein Kredit bewilligt, besteht eine Pflicht zur laufenden Kontrolle des Kreditrisikos. Auf eine Bonitätsverschlechterung ist mit einer Kündigung oder der Anforderung von Sicherheiten zu reagieren (BGH NJW 2009, 850, 852). Diese Rechtsprechung des BGH zu Genossenschaftsbanken ist auf Geschäftsbanken in der Rechtsform der AG zu übertragen. Die sorgfältige Schaffung einer Entscheidungsgrundlage ist für jedes unternehmerische Handeln eine Selbstverständlichkeit. Genauso selbstverständlich ist für jede Bank, das Risiko eines ungesicherten Kredits nur einzugehen, wenn das wirtschaftlich gerechtfertigt werden kann.

2. Dem Aufsichtsrat können Maßnahmen der Geschäftsführung nicht übertragen werden (§ 111 Abs. 4 Satz 1 AktG). Der Aufsichtsrat kann deshalb Meinungsverschiedenheiten des Vorstandes nicht entscheiden (Schiessl, ZGR 1992, 64, 71; Münchener-Kommentar (AktG) – Mertens/Cahn, 3. Aufl. 2010, § 77 Rz. 49).

3. Aus §§ 76 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 AktG folgt, dass der Vorstand unabhängig von internen Zuständigkeitsregelungen insgesamt verantwortlich für die Geschäftsführung ist, d. h. jeder Vorstand grundsätzlich für die Tätigkeit insgesamt haftet. Die haftungsrechtliche Verantwortung ist aber in größeren Unternehmen beschränkt. Der einzelne Vorstand kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der intern zuständige Kollege ordnungsgemäß handelt. Es bestehen aber Überwachungspflichten, die zum Eingreifen verpflichten, wenn das intern zuständige Vorstandsmitglied Pflichten erkennbar verletzt (BGH NJW 1995, 2850, 2851 und NJW 1997, 130, 132 für die GmbH; Hüffer § 93 AktG Rz. 13a).

4. Auch eine unzulässige Klage (hier anfängliche Vertretung der Aktiengesellschaft nach § 112 AktG durch den Aufsichtsratsvorsitzenden statt durch den Gesamtaufsichtsrat) hemmt die Verjährung (BGH MDR 1974, 388, 389 und NJW 1998, 3486, 3488; Palandt-Ellenberger, 71. Aufl. 2012, § 204 Rz. 5).

Schlagworte: Aufsichtsrat, Ermessensspielraum, Geschäftsführer, Geschäftsleiterpflichten, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Pflichtverletzung, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, unternehmerische Entscheidungen, Vorstand