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OLG Hamm, Urteil vom 15.02.1993 – 8 U 154/92

HGB § 109; BGB § 134

1. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, welches dem ausscheidenden Gesellschafter jegliches Dienstverhältnis mit einem Konkurrenzunternehmen und auch jegliche Beteiligung, auch rein kapitalistischer Art, an einem solchen Unternehmen verbietet, geht über das erlaubte Maß einer Wettbewerbsbeschränkung hinaus und ist deshalb nichtig. Denn dem ausscheidenden Gesellschafter wird dadurch auch eine Betätigung in unselbständiger Stellung unmöglich gemacht. Das Auseinandersetzungsguthaben, welches dem ausscheidenden Gesellschafter zusteht, dient nicht als Entschädigung für die eingeschränkte Berufsfreiheit, sondern als Abfindung für seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen.

2. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt dann nicht in Betracht, wenn das Wettbewerbsverbot nicht allein wegen der unangemessenen Laufzeit, sondern wegen seiner inhaltlich zu weit gehenden Fassung gegen die guten Sitten verstößt. Denn in diesem Fall müßte der wirtschaftliche Gehalt des sittenwidrigen Geschäfts selbst rechtsgestaltend verändert werden.

Schlagworte: Abfindung, Dienstverhältnis, Gesellschafter, Wettbewerbsverbot