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OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2004 – 27 U 189/03

AktG §§ 36, 54; GmbHG § 19

1. Gewöhnliche Umsatzgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter im Rahmen eines laufenden Geschäftsverkehrs stellen keine Umgehung der Sachgründungsvorschriften dar, die zu einer verdeckten Sacheinlage führen.

2. Ob ein gewöhnliches Umsatzgeschäft vorliegt, beurteilt sich danach, ob bei dem im Rahmen der Verfolgung des Unternehmenszwecks vereinbarten Rechtsgeschäft vergleichbare Konditionen vorliegen, wie sie auch mit einem außenstehenden Dritten vereinbart worden wären.

3. Insoweit kommt es darauf an, ob die Gesellschaft die Waren von Dritten zu günstigeren Konditionen hätte beziehen können, nicht aber darauf, ob der Veräußerer auch anderweitig denselben Preis hätte erzielen können.

Schlagworte: Gründung, Sachkapitalerhöhung, verdeckte Sacheinlage