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OLG Hamm, Urteil vom 19.04.1991 – 8 U 173/90

GmbHG § 29; AktG §§ 253, 256, 249

1. Der Bilanzfeststellungsbeschluss und damit auch der Gewinnverwendungsbeschluss sind (auch) dann nichtig, wenn der Jahresabschluss gegen zwingende gesetzliche Vorschriften zum Schutz der Gläubiger verstößt. Das ist z.B. dann anzunehmen, wenn Bilanzposten nicht unwesentlich überbewertet oder zwingend vorgeschriebene Passivposten weggelassen werden.

2. Es muß sich aber um schwerwiegende Verstöße handeln, die das Betriebsergebnis maßgeblich beeinflussen.

3. Eine drohende Inanspruchnahme aus Gewährleistung zählt zu den ungewissen Verbindlichkeiten iS des § 249 Abs. 1 Nr. 1 HGB, für die eine Passivierungspflicht besteht. Durch eine unterlassene Passivierung wird das Betriebsergebnis erheblich beeinflußt, wenn bei einer Bilanzsumme von 646.000 DM die Rückstellung von 50.000 DM zur Abdeckung möglicher Gewährleistungsansprüche unterbleibt. Dann liegt ein erheblicher Fehler vor, der zur Nichtigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses führt und damit auch einen Entnahmeanspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers entfallen lässt.

Schlagworte: Ergebnisverwendungsbeschluss, Feststellung, Gewinnentnahmen, Jahresabschluss