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OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2018 – 8 U 41/18

Das Oberlandesgericht Hamm hat auf die Berufung eines Immobilienfonds ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben und einen Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen, nachdem ein als fehlend gerügter Gesellschafterbeschluss des Immobilienfonds nachgeholt worden war. Mit dem Beschluss war der Komplementär zur Klageerhebung gegen die beklagte Versicherung als Mitgesellschafterin des Immobilienfonds ermächtigt worden (Urteil vom 19.11.2018, Az.: 8 U 41/18).

Der Achte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte sich mit der Zulässigkeit einer Klage eines geschlossenen Immobilienfonds aus Vettweiß auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht für Schäden infolge einer angeblich von der beklagten Versicherung aus Dortmund initiierten, maßgeblich gesteuerten und finanzierten Rufmord- und Desinformationskampagne gegen den Immobilienfonds, seinen persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) und Dritte zu befassen. Das Landgericht Dortmund hatte die Klage des Immobilienfonds noch als unzulässig abgewiesen. Dabei hatte es die Auffassung vertreten, dass es dem klagenden Immobilienfonds an der Prozessfähigkeit für die Erhebung der streitgegenständlichen Klage fehle. Der als Kommanditgesellschaft organisierte Immobilienfonds sei durch den Komplementär nicht wirksam vertreten gewesen. Denn ein förmlicher Gesellschafterbeschluss, durch den dieser zur Klageerhebung gegen die Mitgesellschafterin ermächtigt worden wäre, fehle. Er wäre aber erforderlich gewesen, weil es sich bei einer solchen Klageerhebung um ein „außergewöhnliches Geschäft“ handele.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Rechtsauffassung des Landgerichts im Ergebnis zwar bestätigt. Trotzdem hat er das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Denn nach dem Urteil des Landgerichts hatte der Immobilienfonds den als fehlend gerügten Gesellschafterbeschluss am 07.05.2018 nachgeholt, so dass die Klage jetzt zulässig sei, so das OLG. In diesem Fall sehe das Gesetz die Möglichkeit einer Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht vor. Mit der Frage, ob der klagende Immobilienfonds eine Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz festgestellt verlangen könne, musste sich der Senat daher nicht befassen.

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