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OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2008 – 8 U 4/08

GmbHG §§ 30, 34

1. Sieht die Satzung die Möglichkeit zur Ausschließung eines Gesellschafters für den Fall vor, dass gegen dessen Vermögen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betrieben werden, so umfasst diese Regelung auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Mitgesellschafter, auch wenn diese gezielt gerade in die Gesellschafterstellung betrieben werden.

2. Hat ein Mehrheitsgesellschafter einer GmbH einen Darlehensanspruch gegen die GmbH erworben, der durch Schuldbeitrittserklärungen der einzelnen Gesellschafter besichert ist, so verstößt es grundsätzlich nicht gegen die gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
Treuepflicht
, wenn der Gesellschafter für den Fall, dass das Darlehen notleidend geworden ist, die Zwangsvollstreckung gegen die weiteren Gesellschafter betreibt und wegen dieser Zwangsvollstreckung die auf die Satzung der Gesellschaft gestützte Ausschließung der betroffenen Gesellschafter aus der Gesellschaft durch die Gesellschafterversammlung beschließen lässt.

3. Bei der Beurteilung der Nichtigkeit eines Einziehungsbeschlusses über einen GmbH-Anteil wegen Nichterbringbarkeit der geschuldeten Abfindung gemäß § 34 Abs. 3 GmbHG sind stille Reserven in Form von Immobilieneigentum solange lediglich zum fortgeführten Buchwert zu berücksichtigen, bis sich ein höherer Verkehrswert durch Veräußerung tatsächlich realisieren lässt.

Schlagworte: Abfindung, Ausschluss, Einziehung, Einziehung des Geschäftsanteils, Gesellschafterbeschluss, Gesellschafterversammlung, Gesellschaftsvertrag, Kapitalerhaltung, Mitgesellschafter, Nichtigkeitsgründe, Vermögensverfall, Wichtige Gründe für Einziehung, Zwangsvollstreckung