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OLG Hamm, Urteil vom 23.04.2010 – 7 U 99/09, I-7 U 99/09

BGB §§ 14, 346, 355, 357, 358, 491, 495

1. Unternehmer i. S. d. § 491 i. V. m. § 14 BGB kann auch ein Darlehensgeber sein, dessen unternehmerische Tätigkeit sich nicht auf die Kreditvergabe bezieht. Nur ausschließlich der Privatsphäre zuzuordnende Kredite unterfallen nicht den Verbraucherdarlehensvorschriften.

2. Ein Genossenschaftsbeitritt kann jedenfalls dann Teil eines verbundenen Geschäfts sein, wenn die Genossenschaft als reine Anlagegesellschaft ausgestaltet ist und es dem Anleger in erster Linie nicht darum geht, Mitglied des Verbandes zu werden, sondern die mit der Mitgliedschaft verbundenen Steuervorteile und Gewinne im Vordergrund stehen.

3. Zu den Indizien für eine wirtschaftliche Einheit gehört die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Kreditgeber und Verkäufer und das Abhängigmachen des Wirksamwerdens eines Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, XI ZR 324/06, WM 2008, 967).

Schlagworte: Genossenschaft, Widerruf