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OLG Hamm, Urteil vom 24.04.1991 – 8 U 188/90

§ 43 GmbHG, § 64 GmbHG

1. Nimmt die GmbH ihren Geschäftsführer wegen Pflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG in Regreß, so ist es grundsätzlich ihre Sache bzw. im Konkursfall Sache des Konkursverwalters, darzulegen und ggf. zu beweisen, daß der Gesellschaft infolge eines Verhaltens des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist.

2. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Konkursverschleppung kann auch vom Konkursverwalter geltend gemacht werden; er muß aber darlegen und ggf. beweisen, daß den Gläubigern infolge des verspäteten Konkursantrags ein Schaden entstanden ist.

3. Es entspricht allgemeiner Meinung (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 15. Aufl., § 35 Rn. 18 m.w.N.), daß ungeachtet des Grundsatzes der Gesamtverantwortung der Geschäftsführer durch Satzung, Gesellschafterbeschluß oder durch Beschluß der Geschäftsführer bestimmte Entscheidungsbereiche den einzelnen Mitgeschäftsführern zugeordnet werden können. Wird von dieser Zuständigkeitsverteilung in zulässiger Weise Gebrauch gemacht, ist jeder der beteiligten Geschäftsführer in erster Linie für sein Ressort verantwortlich. Das enthebt ihn freilich nicht der Verpflichtung, die Tätigkeit seiner Geschäftsführerkollegen zu überwachen, sie zu diesem Zweck die erforderlichen Informationen zu verschaffen und ggf. einzuschreiten (BGH, WM 1986, 789 = GmbHR 1986, 302).

4. Die gegenüber einem Mitgeschäftsführer bestehende Überwachungspflicht unterscheidet sich von der Aufsichts- und Kontrollpflicht gegenüber den nachgeordneten Angestellten der Gesellschaft. Sie muß auf die primäre Ressortzuständigkeit des Mitgeschäftsführers Rücksicht nehmen und ein „Hineinregieren” in dessen Zuständigkeitsbereich vermeiden. Der überwachungspflichtige Geschäftsführer ist gegenüber seinen Geschäftsführerkollegen kein Oberrevisor. Die Überwachung kann deshalb nach Ansicht des Senats nur eine stichprobenartige Kontrolle von Büchern und Konten zum Gegenstand haben.

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Haftung wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO, Informationspflicht, Insolvenzverfahrensverschleppung, Mehrere Geschäftsführer, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG