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OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2010 – 27 U 24/09

GmbHG §§ 19, 21, 23, 46; BGB § 273

1. Im Kaduzierungsverfahren gemäß § 21 GmbHG ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, doch sind sachlich gerechtfertigte Differenzierungen zulässig (Scholz-Emmerich, GmbHG, 10. Auflage 2006, § 21 Rn. 14; Lutter/Hommelhoff-Bayer, GmbH-Gesetz, 17. Auflage 2009, § 21 Rn. 6; Baumbach/Hueck-Hueck-Fastrich, GmbHG, 19. Auflage 2010, § 21 Rn. 7). So ist es denkbar, dass bei einem Gesellschafter die Kaduzierung betrieben, gegen einen anderen auf Zahlung geklagt und bei einem weiteren Gesellschafter noch abgewartet wird, solange es dafür einen sachlichen Grund gibt (vgl. Baumbach/Hueck-Hueck-Fastrich, GmbHG, 19. Auflage 2010, § 21 Rn. 7). Eine willkürliche Ungleichbehandlung ist dagegen unzulässig.

2. Bei einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz hat der betroffene Gesellschafter ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 273 BGB. Eine gleichwohl erfolgte Kaduzierung wäre unwirksam. Ein Zurückbehaltungsrecht bei Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wäre mit dem Normzweck des § 19 Abs. 2 GmbHG nicht vereinbar.

3. Nach der ganz überwiegenden Ansicht, der sich auch der Senat anschließt, erhält der Ausgeschlossene für seinen Geschäftsanteil keine Entschädigung oder Abfindung (vgl. Scholz-Emmerich, GmbHG, 10. Auflage 2006, § 21 Rn. 26 a; Lutter/Hommelhoff-Bayer, GmbH-Gesetz, 17. Auflage 2009, § 21 Rn. 14; Baumbach/Hueck-Hueck-Fastrich, GmbHG, 19. Auflage 2010, § 21 Rn. 11). Aus § 21 Abs. 2 GmbHG folgt, dass die auf die Einlage geleistete Teilzahlung verfällt (vgl. Lutter/Hommelhoff-Bayer, GmbH-Gesetz, 17. Auflage 2009, § 21 Rn. 14). Dass für den nicht eingezahlten Teil keine Entschädigung geleistet werden muss, versteht sich von selbst.

Schlagworte: Abfindung, Ausfallhaftung des von der Kaduzierung betroffenen Gesellschafters, Ausschluss, Gleichbehandlung, Grundsätzliche Gleichbehandlung, Inhalt und Form der Kaduzierung, Kaduzierung, Kaduzierungsberechtigter, Kaduzierungsverpflichteter, Rechtsstellung des ausgeschlossenen Gesellschafters, Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, Voraussetzungen der Kaduzierung, Wirkung der Kaduzierung