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OLG Hamm, Urteil vom 25. Juli 2016 – I-8 U 161/15

§ 46 Nr 5 GmbHG, § 47 Abs 1 GmbHG

Zu der Frage, ob ein Gesellschafter einer GmbH in einer Gesellschafterversammlung durch eine treuwidrige Stimmabgabe das Abberufen des Geschäftsführers der GmbH verhindert hat. Zu der Frage, ob eine behauptete Falschaussage des Geschäftsführers sowie weitere, vom klagenden Gesellschafter vorgetragene Gründe einen wichtigen Grund für die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
darstellen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.08.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger ist gemeinsam mit seinem Onkel, Herrn U3, Gesellschafter der Beklagten, wobei beide Gesellschafter über Geschäftsanteile in Höhe von jeweils 50.000,00 EUR verfügen. Die Beklagte ist eine Schwestergesellschaft der U2 GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
KG
, der Konzernobergesellschaft der U-Gruppe. Der Geschäftszweck der Beklagten ist das Betreiben von Landwirtschaft in A.

In dem Verfahren 9 O 287/13 LG Bielefeld macht der Kläger einen Anspruch gegen U3 auf Rückabtretung einer 5 % – Beteiligung an den Gesellschaften der U-Gruppe wegen Nichtigkeit bzw. Widerrufs der in früherer Zeit erfolgten Schenkung der betreffenden Geschäftsanteile durch den Kläger geltend. In diesem Rechtsstreit hat das Landgericht Bielefeld u.a. Beweis über die Behauptung des U3 erhoben, der verstorbene Vater des Klägers, U6, habe kurz vor seinem Tod im Jahre 1994 gegenüber X, seinerzeit Betriebsleiter bei einer Gesellschaft der U-Gruppe und heute einer der Geschäftsführer der Beklagten, erklärt, U3 solle gleichberechtigt an der U-Gruppe beteiligt werden. Im Rahmen dieser Beweisaufnahme hat das Landgericht Bielefeld am 10.11.2014 X als Zeugen vernommen. Wegen des Inhalts der Aussage des X wird auf den vom Kläger zur Akte gereichten Auszug aus dem Sitzungsprotokoll Bezug genommen (Anlage K 9).

Der Kläger verlangte mit Anwaltsschreiben vom 16.01.2015 die Einberufung einer Gesellschafterversammlung, um u.a. die aus dem Klageantrag ersichtlichen Beschlussanträge zur Abstimmung zu stellen. Zur Begründung führte er an, X habe in dem Verfahren 9 O 287/13 LG Bielefeld als Zeuge vorsätzlich falsch ausgesagt. In der daraufhin anberaumten Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 12.03.2015 stimmten der Kläger für und der Vertreter des U3 gegen die Beschlussanträge des Klägers. Wegen der Einzelheiten wird auf das Einberufungsverlangen des Klägers (Anlage K 12) und das Protokoll der Gesellschafterversammlung (Anlage K 19) Bezug genommen.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 12.03.2015 die im Klageantrag bezeichneten Beschlüsse gefasst worden sind.

Der Kläger hat vorgetragen: Die im Klageantrag bezeichneten Beschlüsse seien in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 12.03.2015 mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden, weil die Stimmabgabe des U3 wegen Treuwidrigkeit nichtig gewesen sei. Denn X habe in dem Verfahren 9 O 287/13 LG Bielefeld als Zeuge vorsätzlich falsch ausgesagt, um U3 zu einem Obsiegen zu verhelfen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass das von X wiedergegebene Gespräch mit U6 nach Aussage des X am 25.06.1994 stattgefunden haben soll, U6 zu diesem Zeitpunkt infolge seiner Erkrankung aber nicht mehr bewusst kommunikationsfähig gewesen sei. Hieraus folge, dass auch die Angaben des X zum Inhalt des Gesprächs mit U6 unrichtig seien. Außerdem habe X seine Pflicht zur Vertraulichkeit verletzt, indem er die Presse von dem Begehren des Klägers, ihn als Geschäftsführer der Beklagten abzuberufen, informiert habe, und den Kläger gerichtlich auf Widerruf seiner Behauptung, er – X – habe vorsätzlich falsch ausgesagt, in Anspruch genommen habe. Schließlich habe X gemeinsam mit U3 den Betriebsrat der U-Gruppe gegen den Kläger in Stellung gebracht. So habe der Betriebsrat im Anschluss an die Gesellschafterversammlung vom 12.03.2015 im Einvernehmen mit den Geschäftsführern der Beklagten gegenüber dem Kläger durch ein entsprechendes Transparent seine Loyalität mit X zum Ausdruck gebracht.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 12. März 2015 wie folgt Beschluss gefasst worden ist:

a. Die Bestellung des Herrn X als Geschäftsführer der U1 GmbH wird mit sofortiger Wirkung widerrufen.

b. Die Geschäftsführung der U1 GmbH wird angewiesen, sämtliche eventuell bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse zwischen X und der U1 GmbH außerordentlich aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentlich zu kündigen.

c. Herr X wird mit sofortiger Wirkung freigestellt.

d. Die Geschäftsführung der U1 GmbH (ohne Herrn X) wird angewiesen und ermächtigt, die vorstehenden Beschlüsse zu vollziehen, insbesondere Kündigungen (außerordentlich, hilfsweise ordentlich) auszusprechen, für anwaltliche Vertretung und Beratung zu sorgen sowie alle Erklärungen und Handlungen wie beispielsweise evtl. erforderliche Handelsregisteranmeldungen, vorzunehmen, die zur Umsetzung und zum Vollzug der Beschlüsse erforderlich sind. Soweit dazu erforderlich ist, dass die Gesellschafter selbst dahingehend Erklärungen abgeben und Maßnahmen ausführen, werden die Gesellschafter unverzüglich daran mitwirken.

e. Die Geschäftsführung der U1 GmbH wird angewiesen, dafür Sorge zu tragen, dass, soweit X als Geschäftsführer von Tochterunternehmen der U1 GmbH bestellt ist, auch insoweit die Bestellung mit sofortiger Wirkung widerrufen und bestehende Vertragsbeziehungen zwischen X und Tochterunternehmen der U1 GmbH mit sofortiger Wirkung, hilfsweise ordentlich durch Kündigung beendet werden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen: Eine Verpflichtung des U3, den Beschlussanträgen des Klägers zuzustimmen, habe nicht bestanden. Soweit sich der Kläger darauf stütze, dass X die Presse von dem Abberufungsverlangen des Klägers informiert und Mitglieder des Betriebsrates gegen den Kläger in Stellung gebracht habe, hätten diese Umstände eine Stimmpflicht des U3 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 12.03.2015 schon deshalb nicht begründen können, weil sie nicht Gegenstand der Versammlung gewesen seien. Denn der Kläger habe die hier in Rede stehenden Beschlussanträge allein darauf gestützt, dass X in dem Verfahren 9 O 287/13 LG Bielefeld als Zeuge vorsätzlich falsch ausgesagt habe. Dieser Vorwurf sei unzutreffend, weil die Aussage des X hinsichtlich der Äußerung des U6 wahr gewesen sei. Entgegen der Darstellung des Klägers habe X in seiner Zeugenaussage nicht angegeben, dass das fragliche Gespräch mit U6 am 25.06.1994 stattgefunden habe. Vielmehr habe X erklärt, das Gespräch habe Ende Juni 1994 stattgefunden, und den 25.06.1994 lediglich als mögliches Datum bezeichnet. Im Übrigen stehe einer Stimmpflicht des U3 entgegen, dass die beantragten Beschlussfassungen für ihn unzumutbar gewesen seien. Dies folge daraus, dass eine Abberufung des X mit erheblichen Nachteilen für die Beklagte verbunden wäre, weil X seit vielen Jahren erfolgreich für die Unternehmensgruppe U tätig sei und in der Belegschaft hohes Ansehen genieße.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Zur Begründung trägt er vor: Das Landgericht habe eine Verpflichtung des U3, in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 12.03.2015 der Abberufung des X als Geschäftsführer der Beklagten zuzustimmen, zu Unrecht verneint. Soweit das Landgericht davon ausgegangen sei, dass eine krankheitsbedingte Kommunikationsunfähigkeit des U6 am 25.06.1994 nicht festgestellt werden könne, habe es die vom Kläger hierzu vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht hinreichend gewürdigt. Jedenfalls hätte das Landgericht diese Frage, wie vom Kläger beantragt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung der Zeugin U5 aufklären müssen. Zudem ergebe sich die Richtigkeit der Darstellung des Klägers aus dem von ihm eingeholten Privatgutachten des Prof. Dr. N vom 30.01.2016. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Bielefeld habe sich X in seiner Zeugenaussage in dem Verfahren 9 O 287/13 LG Bielefeld auch eindeutig darauf festgelegt, dass das fragliche Gespräch mit U6 am 25.06.1994 stattgefunden habe. Im Übrigen entspreche letzteres auch dem Sachvortrag des U3 in dem vorgenannten Verfahren, welcher unstreitig auf einer Unterrichtung seiner Prozessbevollmächtigten durch X beruht habe. Falls X das Gesprächsdatum 25.06.1994 gegenüber den Prozessbevollmächtigten des U3 lediglich als möglich oder wahrscheinlich dargestellt habe, hätte U3 durch seinen vorgenannten Sachvortrag einen Prozessbetrug begangen, dem sich X durch seine Zeugenaussage angeschlossen hätte. Zudem wäre U3 in diesem Fall hinsichtlich der hier in Rede stehenden Beschlussanträge des Klägers vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen. Im Übrigen sei die Aussage des X auch deshalb unrichtig, weil er in seiner Zeugenaussage nicht darauf hingewiesen habe, dass er sich hinsichtlich des Datums 25.06.2014 irren könne. Das von X bekundete Gespräch mit U6 könne auch nicht an einem Samstag vor dem 25.06.1994 stattgefunden haben. Denn nach Aussage des X sei dieser von U6 am Vortag des hier in Rede stehenden Gesprächs von der Lungenpilzinfektion unterrichtet worden; die betreffende ärztliche Diagnose sei indes erst am 19.06.1994 gestellt worden. Hinzu komme, dass es entgegen der Auffassung des Landgerichts Bielefeld als unplausibel anzusehen sei, dass U6 kurz vor seinem Tod erklärt habe, dass U3 eine hälftige Beteiligung erhalten soll. Zumindest bestehe aufgrund der Gesamtumstände der Verdacht einer vorsätzlichen Falschaussage, der den Verbleib des X als Geschäftsführer für die Beklagte unzumutbar mache. Ein weiterer wichtiger Grund für die Abberufung des X ergebe sich daraus, dass dieser den Kläger gerichtlich auf Widerruf der Behauptung, X habe eine vorsätzlich Falschaussage getätigt, in Anspruch genommen und dies öffentlichkeitswirksam in der Presse vermarktet habe. Dieser Aspekt sei auch Gegenstand der Gesellschafterversammlung vom 12.03.2015 gewesen. Ob sich der Kläger hierauf seinerzeit zur Begründung seines Abberufungsverlangens berufen habe, sei unerheblich. Schließlich liege ein wichtiger Grund für die Abberufung des X darin, dass dieser interne Informationen an den Betriebsrat weitergegeben und den Betriebsrat für seine Zwecke instrumentalisiert habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28.08.2015, Az. 17 O 45/15, abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend macht sie geltend, die Stimmabgabe des U3 in der Gesellschafterversammlung vom 12.03.2015 könne schon deshalb nicht treuwidrig gewesen sein, weil dieser seinerzeit keine positive Kenntnis von einer vorsätzlichen Falschaussage durch X gehabt habe und letztere für ihn auch nicht erkennbar gewesen sei.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des X als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.07.2016 (Bl. 405 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht.

a) Die allgemeine Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO statthaft.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist dann, wenn ein förmliches Beschlussergebnis nicht festgestellt worden ist, die Wirksamkeit einer Beschlussfassung im Wege der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu klären (BGH GmbHR 2008, 426 ff.; NJW 1999, 2268 f.; NJW 1996, 259 f.). Ohne die Feststellung eines Beschlussergebnisses kann eine Anfechtungsklage nicht erhoben werden, weil es an einem Gegenstand für die Anfechtungsklage fehlt (BGH NJW 1996, 259 f.). Es geht dann vielmehr um die Klärung der Frage, ob ein Beschluss eines bestimmten Inhalts überhaupt zustande gekommen ist. Hierüber kann nur im Wege der allgemeinen Feststellungsklage entschieden werden (BGH aaO.).

Eine Feststellung des BeschlussergebnissesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
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ist hier nicht erfolgt. Für eine wirksame Beschlussfeststellung ist erforderlich, dass ein mit entsprechender Kompetenz ausgestatteter Versammlungsleiter eine entsprechende Feststellung getroffen hat (Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage 2013, Anh. § 47 Rn. 120). Ausweislich des Versammlungsprotokolls ist keine Beschlussfeststellung erfolgt; im Protokoll ist lediglich vermerkt, dass der Kläger für und U3 gegen die Beschlussanträge des Klägers gestimmt haben.

b) Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich daraus, dass der Kläger davon ausgeht, dass die Beschlüsse entsprechend seiner Beschlussanträge wirksam gefasst worden sind, während die Beklagte und U3 meinen, die Beschlussanträge des Klägers seien abgelehnt worden.

c) Der Kläger hat seine Klage zu Recht gegen die Beklagte gerichtet. Denn im Kapitalgesellschaftsrecht ist auch die allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO, mit der die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses festgestellt werden soll, gegen die Gesellschaft zu richten (Baumbach/Hueck, GmbHG, Anh. § 47 Rn. 182).

2. Die Klage ist unbegründet.

In der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 12.03.2015 sind Gesellschafterbeschlüsse entsprechend dem Klageantrag nicht gefasst worden.

a) Gemäß § 47 Abs. 1 GmbHG erfolgen Beschlussfassungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Kläger und U3 sind jeweils hälftig an der Beklagten beteiligt. Daher haben die Beschlussanträge des Klägers angesichts der ablehnenden Stimmabgabe durch U3 nicht die gemäß § 47 Abs. 1 GmbHG erforderliche Mehrheit gefunden.

b) Die Stimmabgabe durch U3 war nicht wegen Treuwidrigkeit nichtig mit der Folge, dass die erforderliche Mehrheit für die Beschlussanträge des Klägers erreicht worden wäre.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind treuwidrige Stimmabgaben durch Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich als nichtig zu behandeln (vgl. BGH NJW 1991, 846 f.; NJW 1988, 969 ff.). Im Hinblick auf die hier in Rede stehende Abberufung eines Geschäftsführers gebietet die gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
Treuepflicht
nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich allen Gesellschaftern, der Abberufung eines Geschäftsführers zuzustimmen, in dessen Person wichtige Gründe vorliegen, die sein Verbleiben in der Organstellung für die Gesellschaft unzumutbar machen. Stimmen Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung trotz Vorliegens eines wichtigen Abberufungsgrundes für ein Verbleiben des Geschäftsführers, handeln sie regelmäßig treuwidrig mit der Folge der Nichtigkeit der Stimmabgabe. Bei der Feststellung des BeschlussergebnissesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
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sind diese Stimmen nicht mitzuzählen (BGH aaO.).

Nach diesen Grundsätzen war die Stimmabgabe des U3 in Bezug auf die hier in Rede stehenden Beschlussanträge des Klägers in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 12.03.2015 nicht treuwidrig. Denn in der Person des X lagen zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Beschlussfassung keine wichtigen Gründe für seine Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten vor.

aa) Ein wichtiger Grund für die Abberufung des X als Geschäftsführer der Beklagten liegt nicht in dessen Aussageverhalten in dem Verfahren 9 O 287/13 LG Bielefeld.

(1) Ein wichtiger Grund ergibt sich nicht aus einer vorsätzlichen Falschaussage des X in dem vorgenannten Verfahren.

(a) Falls X entsprechend der Darstellung des Klägers in dem vorgenannten Verfahren eine vorsätzliche Falschaussage getätigt hat, wäre ein wichtiger Grund für seine Abberufung als Geschäftsführer allerdings zu bejahen. Denn der Verbleib eines Geschäftsführers, der sich durch eine vorsätzliche Falschaussage strafbar gemacht und auf diese Weise den zugrunde liegenden Gesellschafterstreit zugunsten einer Seite maßgeblich beeinflusst hat, ist der betreffenden Gesellschaft angesichts der hieraus resultierenden Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht zumutbar. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht auch kein rein außerdienstliches Verhalten in Rede, weil die hier in Rede stehende Falschaussage des X im Rahmen einer gerichtlichen Streitigkeit zwischen den beiden Gesellschaftern der Beklagten erfolgt ist, deren Ausgang erhebliche Auswirkungen auf die Gesellschaft hat. Vor diesem Hintergrund scheiden auch mildere Mittel wie eine Einschränkung der Geschäftsführungs- und/oder Vertretungsbefugnisse hinsichtlich der Person des X aus.

(b) Es spricht auch vieles dafür, dass es für die Frage der Stimmpflicht des U3 und der hieraus resultierenden Treuwidrigkeit seiner Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 12.03.2015 nicht darauf ankommt, ob U3 die vorsätzliche Falschaussage des X in dem Verfahren 9 O 287/13 LG Bielefeld im Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung vom 12.03.2015 bekannt war oder er diese zumindest hätte erkennen können. Denn maßgeblich für die Frage, ob ein Gesellschafter verpflichtet ist, der Abberufung eines Geschäftsführers zuzustimmen, ist nach der vorzitierten BGH-Rechtsprechung allein, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung ein wichtiger Grund für die Abberufung objektiv vorliegt. Zwar mag ein gegen eine Abberufung stimmender Gesellschafter, der vom Nichtvorliegen eines tatsächlich vorhandenen wichtigen Grundes ausgeht und hiervon auch ausgehen durfte, nicht schuldhaft handeln, so dass er sich durch seine Stimmrechtsausübung gegenüber der Gesellschaft und/oder seinen Mitgesellschaftern nicht schadensersatzpflichtig macht. Dies ändert aber nichts daran, dass der betreffende Gesellschafter objektiv zur Zustimmung zur Abberufung verpflichtet ist und seine entgegenstehende Stimmabgabe daher als nichtig anzusehen ist.

(c) Letztlich kann diese Frage dahinstehen. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass X in dem vorgenannten Verfahren vorsätzlich falsch ausgesagt hat.

Die Beweislast für eine vorsätzliche Falschaussage trägt der Kläger. Denn er muss diejenigen Umstände beweisen, aus denen sich eine treuwidrige Stimmabgabe durch U3 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 12.03.2015 ergeben soll.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass eine vorsätzliche Falschaussage durch X nicht erwiesen ist. Diese Feststellung war für den Senat nicht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO bindend, weil die landgerichtliche Tatsachenfeststellung unvollständig war. Denn der Kläger hat für seine Behauptung, dass X eine vorsätzliche Falschaussage getätigt habe, bereits erstinstanzlich die Vernehmung des X beantragt. Diesem Antrag ist das Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht nachgekommen.

Der Senat hat daher ergänzend gemäß § 445 Abs. 1 ZPO X als Partei vernommen. Nach Würdigung dieser Aussage und der sonstigen Gesamtumstände geht indes auch der Senat davon aus, dass der Kläger den Nachweis einer vorsätzlichen Falschaussage durch X nicht erbracht hat.

Ein entsprechender Nachweis ergibt sich nicht aus den Angaben des X im Rahmen seiner Parteivernehmung durch den Senat. X hat eine vorsätzliche Falschaussage in dem Verfahren 9 O 287/13 LG Bielefeld in Abrede gestellt und erklärt, dass er in der dortigen Zeugenaussage vom 10.11.2014 seiner Erinnerung entsprechende Angaben gemacht habe. Zudem stehen die Angaben des X in seiner Parteivernehmung vor dem Senat im Wesentlichen in Einklang mit seiner Zeugenaussage vom 10.11.2014. So hat X sowohl in seiner Partei- als auch in seiner Zeugenvernehmung angegeben, dass das fragliche Gespräch mit U6 nach seiner Erinnerung an einem Samstag Ende Juni 1994 stattgefunden habe, er sich aber nicht an ein exaktes Datum und insbesondere auch nicht auf den 25.06.1994 als Gesprächstermin festlegen könne. Weiterhin hat X in beiden Vernehmungen bekundet, dass U6 ihm einen Tag vor dem hier in Rede stehenden Telefonat von seiner Lungenpilzinfektion berichtet und in diesem Zusammenhang erklärt habe, dass er am nächsten Tag operiert werde und deshalb an diesem Tag kein Telefonat möglich sei. Auch die Umstände des hier in Rede stehenden Telefonats hat X in beiden Vernehmungen übereinstimmend dahin geschildert, dass dieses während seiner Heimfahrt mit dem PKW am frühen Nachmittag über das Autotelefon stattgefunden habe, nachdem er durch den Pförtner des Unternehmens von dem Wunsch des U6 nach einem Telefongespräch in Kenntnis gesetzt worden sei. Schließlich ergaben sich auch aus dem persönlichen Eindruck des X bei seiner Parteivernehmung keine Anhaltspunkte für ein unredliches Aussageverhalten. X hat seine Angaben ruhig und bestimmt ohne erkennbare Unsicherheiten gemacht.

Auch die sonstigen Umstände lassen nicht den Rückschluss auf eine vorsätzliche Falschaussage zu.

So lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers eine vorsätzliche Falschaussage des X nicht daraus herleiten, dass die vermeintliche Äußerung des U6 zur Erhöhung der Beteiligung des U3 unplausibel ist. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es zumindest möglich ist, dass der Wille des U6 unmittelbar vor seinem Tod darauf gerichtet war, seinem Bruder U3 eine hälftige Beteiligung zu gewähren. Soweit der Kläger hiergegen eingewandt hat, das Motiv für U6, seinem Bruder eine hälftige Beteiligung zu gewähren, habe nach der Aussage des Zeugen X darin bestanden, die Auseinandersetzungen mit seinem Bruder zu beenden, und dieses Motiv könne infolge des bevorstehenden Todes des U6 keine Rolle gespielt haben, folgt hieraus nicht, dass der Wille des U6, seinem Bruder eine hälftige Beteiligung einzuräumen, als unplausibel anzusehen ist. So ist ohne weiteres denkbar, dass es für U6 in Anbetracht seines bevorstehenden Todes ein Anliegen war, seinem Bruder im Hinblick auf dessen Stellung und Funktion in der Unternehmensgruppe eine hälftige Beteiligung zukommen zu lassen. Dass U6 sein Testament vom 10.08.1993 nicht entsprechend geändert hat, steht dem nicht entgegen, zumal U6 darauf vertraut haben kann, dass sich die Beteiligungserhöhung zugunsten des U3 nach seinem Tode auf rechtsgeschäftlichem Wege zwischen seiner Ehefrau oder seinen Söhnen auf der einen und U3 auf der anderen Seite vollziehen werde. Eine solche Erwartung wäre im Übrigen auch berechtigt gewesen, weil U3 auf diesem Wege eine hälftige Beteiligung tatsächlich erlangt hat.

Die Unrichtigkeit der Aussage des X ergibt sich weiterhin nicht daraus, dass X in seiner Aussage keine Angaben dazu gemacht hat, dass er Dritte über das Gespräch informiert hat. Zum einen wurde X hierzu in seiner Zeugenvernehmung weder durch das Gericht noch durch andere Prozessbeteiligte befragt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb X zu diesem Aspekt ungefragt Angaben hätte machen sollen. Zum anderen ist auch nicht erkennbar, weshalb aus Sicht des X seinerzeit eine Notwendigkeit bestanden haben sollte, von sich aus Dritte oder zumindest U3 von dem Gespräch mit U6 in Kenntnis zu setzen. Denn es ist ohne weiteres denkbar, dass X davon ausgegangen ist, dass die diesbezügliche Kommunikation unmittelbar zwischen den U-Brüdern stattgefunden habe bzw. stattfinden werde.

Eine vorsätzliche Falschaussage des X ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass das fragliche Telefongespräch mit U6 nicht in der von X bekundeten Art und Weise stattgefunden haben kann.

Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf gestützt hat, dass U6 am 25.06.1994 nicht mehr kommunikationsfähig und daher nicht in der Lage gewesen sei, das hier in Rede stehende Gespräch mit X zu führen, folgt hieraus schon nicht die objektive Unrichtigkeit der Zeugenaussage des X. Denn X hat sich in seiner Zeugenaussage vor dem Landgericht Bielefeld entgegen der Darstellung des Klägers nicht darauf festgelegt, dass das Gespräch am 25.06.1994 stattgefunden hat. Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Landgerichts (vgl. Anlage K 9) hat er bekundet, dass es sein könne, dass das Gespräch am 25.06.1994 stattgefunden habe; es müsse sich bei dem 25.06.1994 dann um einen Samstag gehandelt haben. Nach dem vom Kläger zur Akte gereichten „Wortlautprotokoll“ (vgl. Anlage K 26) hat X bezüglich des Zeitpunkts des Gesprächs zunächst erklärt: „Ich kann nicht genau sagen, ob es der 25. Juni war, jedenfalls Ende Juni war es“. Auf den späteren Vorhalt durch Rechtsanwalt Dr. C hinsichtlich des Gesprächsdatums hat X angegeben: „Ich meine, es wäre am 25.06. gewesen. Ich müsste nachsehen, ob das ein Samstag war, aber ich meine, das wäre am 25.06. gewesen“. Hieraus folgt, dass X sich hinsichtlich des 25.06.1994 als Gesprächsdatum nicht festgelegt, sondern seine Unsicherheit hinsichtlich des genauen Gesprächsdatums gegenüber dem Landgericht Bielefeld unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat.

Zwar hat sich X in seiner Zeugenaussage darauf festgelegt, dass das Gespräch an einem Samstag Ende Juni 1994 stattgefunden hat. Auch dies lässt jedoch nicht den Rückschluss auf die objektive Unrichtigkeit der Aussage des X zu.

Insoweit kann dahinstehen, ob U6 entsprechend der Behauptung des Klägers am Samstag, den 25.06.1994, nicht mehr zu einer bewussten Kommunikation in der Lage war. Ebenso kann dahinstehen, ob auch der 18.06.1994 als möglicher Gesprächstermin ausscheidet, weil nach der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers die Lungenpilzinfektion des U6, über die X nach seinen Angaben in seiner Zeugenaussage vor dem Landgericht Bielefeld und in seiner Parteivernehmung durch den Senat einen Tag vor dem hier in Rede stehenden Telefonat von U6 informiert wurde, erst am 19.06.1994 ärztlich diagnostiziert wurde. Gegen den 18.06.1994 als Gesprächsdatum spricht im Übrigen auch, dass X nach seinen Angaben in seiner Parteivernehmung nach dem hier in Rede stehenden Telefonat nicht mehr mit U6 gesprochen hat, dieser jedoch erst einige Tage nach dem 18.06.1994 ins Koma gefallen ist und beide nach Angaben des X seinerzeit mindestens alle zwei Tage miteinander telefoniert haben. Zwar scheiden auch der 11.06.1994 und 02.07.1994 als Gesprächsdaten aus, weil der 11.06.1994 zu weit vor dem Tod des U6 liegt, wie X in seiner Parteivernehmung erklärt hat, und U6 am 01.07.1994 verstorben ist. Selbst wenn das hier in Rede stehende Telefongespräch mit U6 danach nicht an einem Samstag stattgefunden haben könnte, ließe dies jedoch nicht den Rückschluss darauf zu, dass X hinsichtlich des Inhalts des Gesprächs oder des Gesprächszeitpunkts vorsätzlich falsch ausgesagt hat. X hat in seiner Aussage erklärt, dass er mit U6 während dessen seinerzeitigen Krankenhausaufenthalts regelmäßigen Telefonkontakt gehabt habe. Auch in seiner Parteivernehmung vor dem Senat hat er erklärt, dass er mindestens alle zwei Tage mit U6 über eine Dauer von 15 bis 30 Minuten telefoniert habe, um diesem über die Geschehnisse im Unternehmen zu berichten. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die von X wiedergegebene Äußerung des U6 zur Höhe der Beteiligung seines Bruders im Rahmen eines Telefonats an einem anderen Wochentag gefallen ist. So könnte die betreffende Äußerung auch an einem Tag nach der vermeintlichen Diagnose der Lungenpilzinfektion am 19.06.1994 gefallen sein, etwa am 20., 21. oder 22.06.1994. Ein Irrtum des X hinsichtlich des Wochentages kommt insbesondere auch deshalb in Betracht, weil das fragliche Gespräch zum Zeitpunkt der Zeugenvernehmung mehr als 20 Jahre zurücklag. Zwar kann nicht verkannt werden, dass sich X sowohl in seiner Zeugenvernehmung vom 10.11.2014 als auch in seiner Parteivernehmung vor dem Senat sicher war, dass das hier in Rede stehende Gespräch an einem Samstag stattgefunden haben soll. Diese Erinnerung hat er in beiden Vernehmungen auch lebensnah daraus hergeleitet, dass er bereits am frühen Nachmittag die Arbeit beendet und auf seiner Heimfahrt mit dem PKW auf Veranlassung des seinerzeitigen Pförtners des Unternehmens, an dessen Namen er sich erinnern konnte, über das Autotelefon U6 im Krankenhaus angerufen habe. Gleichwohl kann aufgrund der vorgenannten Umstände nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei diesem Gespräch um eines der anderen zahlreichen Telefonate zwischen U6 und X gehandelt hat und das hier in Rede stehende Gespräch an einem anderen Wochentag unter anderen Umständen stattgefunden hat, X dieses aber irrtümlich einem Samstag zugeordnet hat.

Eine vorsätzliche Falschaussage des X lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass X in seiner Zeugenaussage vom 10.11.2014 bekundet hat, er sei sich sicher, dass das Gespräch an einem Samstag stattgefunden hat, ohne insoweit Unsicherheiten erkennen zu geben. Zwar spricht vieles dafür, dass eine Aussage auch dann falsch im Sinne von § 153 StGB ist, wenn ein Zeuge sich nicht genau erinnern kann, aber diese Unsicherheit nicht zu erkennen gibt, sondern seine Erinnerung als gewiss oder sicher bezeichnet. Es kann aber wiederum nicht festgestellt werden, dass sich X bei seiner Zeugenaussage hinsichtlich der Frage, an welchem Wochentag das fragliche Telefongespräch stattgefunden hat, unsicher war. Hierfür spricht auch, dass es an einem nachvollziehbaren Motiv für eine Falschaussage hinsichtlich des Zeitpunkts des Gesprächs fehlt. Denn zum einen ist das Gesprächsdatum für sich genommen ohne Bedeutung, zum anderen dürfte X bei seiner Zeugenaussage bewusst gewesen sein, dass angesichts des langen Zeitablaufs eine exakte Erinnerung an das Gesprächsdatum nicht zu erwarten ist.

Gegen eine vorsätzliche Falschaussage des X spricht schließlich auch folgende Erwägung: Eine vorsätzliche Falschaussage würde nur vor dem Hintergrund Sinn machen, dass X mit seiner Aussage das Obsiegen des U3 in dem Verfahren 9 O 287/13 LG Bielefeld erreichen wollte. Legt man eine solche Motivlage auf Seiten des X zugrunde, wäre es unverständlich, weshalb sich X in seiner Aussage mit einer vagen und interpretationsfähigen Äußerung des U6 zur Erhöhung der Beteiligung des U3 kurz vor seinem Tod begnügt hat. Vielmehr wäre eine Aussage des Inhalts zu erwarten gewesen, dass U6 seinen Willen zur Erhöhung der Beteiligung des U3 in dem hier in Rede stehenden Gespräch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Dass X eine solche Aussage unterlassen hat, legt nahe, dass er keine vorsätzliche Falschaussage getätigt hat.

(2) Ein wichtiger Grund für die Abberufung des X1 als Geschäftsführer der Beklagten kann sich auch nicht aus dem bloßen Verdacht einer vorsätzlichen Falschaussage ergeben. Zwar spricht entsprechend der Grundsätze zur Verdachtskündigung (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 75. Auflage 2016, § 626 Rn. 49) vieles dafür, dass auch der dringende Verdacht einer erheblichen Verfehlung des Geschäftsführers einen wichtigen Grund für seine Abberufung darstellen kann. Es ist jedoch schon zweifelhaft, ob bei einer solchen Sachlage die Ablehnung der Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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durch einen Gesellschafter als treuwidrig angesehen werden kann. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an. Denn es fehlt an dem dringenden Verdacht einer vorsätzlichen Falschaussage, weil es – unterstellt, das fragliche Telefongespräch kann weder am 18.06.1994 noch am 25.06.1994 stattgefunden haben – ohne weiteres möglich ist, dass sich X bei seiner Zeugenaussage vor dem Landgericht Bielefeld hinsichtlich des Gesprächszeitpunkts in einem Irrtum befunden hat.

(3) Eine etwaige fahrlässige Falschaussage des X hinsichtlich des Gesprächszeitpunkts kann im übrigen keinen wichtigen Grund für seine Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten darstellen. Denn eine fahrlässige Falschaussage ist nicht im Ansatz geeignet, das Vertrauensverhältnis des X zur Beklagten oder auch nur zu einzelnen Gesellschaftern wie dem Kläger in einem solchen Maße zu beeinträchtigen, dass der Beklagten ein Verbleib des X in der Geschäftsführerposition nicht länger zugemutet werden kann.

bb) Ein wichtiger Grund für die Abberufung des X kann sich auch nicht aus den sonstigen vom Kläger angeführten Umständen ergeben. Ob dies bereits daraus folgt, dass der Kläger sein Abberufungsverlangen in der Gesellschafterversammlung vom 12.03.2015 auf diese Umstände nicht gestützt hat, kann dahinstehen. Denn diese Umstände sind weder für sich genommen noch in der Gesamtschau geeignet, einen wichtigen Grund zu begründen.

Eine Pflichtverletzung des X kann nicht darin gesehen werden, dass er den Betriebsrat gegen den Kläger in Stellung gebracht haben soll. Es kann schon nicht festgestellt werden, dass X den Betriebsrat über das Abberufungsbegehren des Klägers unterrichtet hat und/oder einen Verursachungsbeitrag zu der öffentlichen Parteinahme des Betriebsrates zu seinen Gunsten geleistet hat. Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass der „Vorstand“ der Beklagten Interna an den Betriebsrat weitergeleitet habe und in die Maßnahmen des Betriebsrates eingebunden gewesen sei. Zwar gehört X dem „Vorstand“ der Beklagten an. Dieser besteht jedoch aus mehreren Personen, so dass sich hieraus ein konkreter Verursachungsbeitrag des X nicht herleiten lässt. Falls die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz dahin zu verstehen sind, dass X an der Weitergabe der Informationen und der Parteinahme durch den Betriebsrat konkret beteiligt war, wären dieser neue Sachvortrag und die zugehörigen Beweisanträge gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Presseberichterstattung allgemein bekannt war, dass der Kläger die Abberufung des X als Geschäftsführer der Beklagten betreibt. Vor diesem Hintergrund scheidet eine pflichtwidrige Weitergabe von Unternehmensinterna an den Betriebsrat durch X aus. Dass X im Vorfeld Kenntnis davon hatte und damit einverstanden gewesen sein mag, dass der Betriebsrat öffentlich seine Loyalität mit ihm bekunden und den Kläger auffordern werde, sein Abberufungsbegehren fallen zu lassen, vermag eine Pflichtverletzung nicht zu begründen.

In der Erhebung der „Widerrufsklage“ gegen den Kläger durch X (Az. 9 O 77/15 LG Bielefeld) liegt ebenfalls keine Pflichtverletzung des X. Denn angesichts des Gewichts des vom Kläger erhobenen Vorwurfs der (strafbaren) vorsätzlichen Falschaussage muss es X möglich sein, sich hiergegen auf gerichtlichem Wege zu wehren und ggf. einen Widerruf des Klägers zu erwirken.

Aus denselben Gründen kann auch die Äußerung des X gegenüber der Presse, der vom Kläger erhobene Vorwurf der vorsätzlichen Falschaussage stelle eine „Unverschämtheit“ dar, nicht als pflichtwidrig angesehen werden. Denn wenn der Kläger gegenüber X den schwerwiegenden Vorwurf einer vorsätzlichen Falschaussage erhebt, muss er es hinnehmen, dass sich X hiergegen – auch mit deutlichen Worten – zur Wehr setzt.

Dahinstehen kann schließlich, ob X entsprechend der Darstellung des Klägers die Presse über den vom Kläger erhobenen Vorwurf der vorsätzlichen Falschaussage und dessen Abberufungsverlangen informiert hat. Zwar wäre hierin eine Pflichtverletzung des X zu sehen, weil er gegen seine Verschwiegenheits- und Loyalitätspflicht verstoßen hätte. Das Gewicht dieser Pflichtverletzung wäre jedoch wegen des Vorliegens besonderer Umstände als gering einzustufen. Dies folgt insbesondere daraus, dass die vorgenannten Umstände aufgrund des hiesigen Verfahrens sowie des Verfahrens 9 O 77/15 LG Bielefeld, in dem X den hiesigen Kläger auf Widerruf der Behauptung der vorsätzlichen Falschaussage in Anspruch nimmt, ohnehin an die Öffentlichkeit gelangt sind und dies auch von vorneherein zu erwarten war. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich X eines gravierenden ehrverletzenden Vorwurfs des Klägers ausgesetzt sieht, was sein vermeintliches Verhalten gegenüber der Presse zwar nicht rechtfertigt, aber doch in einem erheblich milderen Licht erscheinen lässt. Schließlich fällt im Rahmen der Gesamtwürdigung maßgeblich ins Gewicht, dass X über viele Jahre hinweg beanstandungsfrei als Geschäftsführer für die Beklagte tätig war. Vor diesem Hintergrund kann das Verhalten des X gegenüber der Presse keinen wichtigen Grund für seine Abberufung als Geschäftsführer darstellen.

cc) Soweit der Kläger schließlich geltend gemacht hat, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und X sei in einem solchen Maße zerrüttet, dass allein dies eine Abberufung des X als Geschäftsführer rechtfertige, kann dem nicht gefolgt werden. Denn allein die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen einem Mitgesellschafter und dem Geschäftsführer der Gesellschaft kann einen wichtigen Grund für dessen Abberufung nicht begründen. Hinzukommen muss zumindest eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Geschäftsführers, die zur Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses beigetragen hat (vgl. OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
, NZG 2011, 307 ff.; OLG SaarbrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Saarbrücken
GmbHR 2007, 143 ff.). Hieran fehlt es vorliegend, weil X allenfalls eine Pflichtverletzung geringen Gewichts begangen hat. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass primäre Ursache für die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses der nicht belegbare Vorwurf des Klägers ist, X habe eine vorsätzliche Falschaussage getätigt.

c) Die erforderliche Mehrheit für die hier in Rede stehenden Beschlussanträge des Klägers ist schließlich auch nicht deshalb zustande gekommen, weil U3 bei der Abstimmung hierüber vom Stimmrecht ausgeschlossen war und seine Stimmen deshalb nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Denn die Voraussetzungen für einen Stimmrechtsauschluss nach § 47 Abs. 4 GmbHG liegen nicht vor.

§ 47 Abs. 4 GmbHG setzt voraus, dass die Beschlussfassung die Entlastung eines Gesellschafters, die Befreiung eines Gesellschafters von einer Verbindlichkeit oder die Vornahme, Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft. Diese Varianten sind im Hinblick auf die hier in Rede stehende Beschlussfassung über die Abberufung des X als Geschäftsführer der Beklagten nicht einschlägig. Allerdings ist eine entsprechende Anwendung des § 47 Abs. 4 GmbHG zwar nicht in jedem Fall eines Interessenkonflikts, aber jedenfalls dann geboten, wenn der Gesellschafter durch die Beschlussfassung zum Richter in eigener Sache würde (BGH NJW 1986, 2051 ff.). Eine solche Sachlage war aber in Bezug auf U3 und die Abstimmung über die hier in Rede stehenden Beschlussanträge nicht gegeben. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, U3 habe durch seinen Sachvortrag in dem Verfahren 9 O 287/13 LG Bielefeld, wonach das fragliche Gespräch zwischen U6 und X am 25.06.1994 stattgefunden habe, einen Prozessbetrug begangen, falls X gegenüber den Prozessbevollmächtigten des U3 das Gesprächsdatum 25.06.1994 lediglich als möglich oder wahrscheinlich dargestellt habe. Selbst wenn man letzteres unterstellt, liegt indes weder ein (versuchter) Prozessbetrug des U3 gemäß § 263 StGB noch ein Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO vor. Denn eine Partei kann im Rahmen ihrer Wahrheitspflicht auch solche Umstände behaupten, hinsichtlich derer sie Zweifel hat (Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, § 138 Rn. 2). Sie ist lediglich daran gehindert, Umstände wider besseres Wissen vorzutragen (Musielak/Voit aaO.). Dass der Sachvortrag des U3 in dem Verfahren 9 O 287/13 LG Bielefeld zum Zeitpunkt des Gesprächs zwischen U6 und X wider besseres Wissen erfolgt ist, hat selbst der Kläger weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Soweit dieser den Stimmrechtsausschluss nach § 47 Abs. 4 GmbHG ergänzend darauf gestützt hat, dass U3 von der Zeugenaussage des X profitiert habe, reicht dies für eine entsprechende Anwendung des § 47 Abs. 4 GmbHG nicht aus. Denn hierdurch ist U3 bei der Abstimmung über die Abberufung des X als Geschäftsführer der Beklagten nicht zum Richter in eigener Sache geworden.

d) Es bestand kein Anlass, dem Kläger hinsichtlich des Schriftsatzes der Beklagten vom 10.06.2016 Schriftsatznachlass einzuräumen. Zum einen beruht das Urteil des Senats nicht auf dem Vorbringen der Beklagten in dem vorgenannten Schriftsatz. Zum anderen ist der vorgenannte Schriftsatz der Beklagten dem Kläger bereits am 17.06.2016 und damit früher als zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin am 04.07.2016 zugestellt worden, so dass für den Kläger hinreichend Gelegenheit zur Erwiderung bestanden hat.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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