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OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2003 – 8 U 172/02

§§ 38, 47 GmbhG

1. Der Stimmrechtsausschluss ist ausnahmsweise zu rechtfertigen, wenn es um die Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund geht ( Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl., § 47 Rn. 62).

2. Der Geschäftsführer hat sich gegenüber dem Mitgeschäftsführer in einer Art und Weise in Widerspruch zu seinen Pflichten als Geschäftsführer gesetzt, die den Fortbestand seiner Geschäftsführerstellung nicht mehr zuließ. Die Zumutbarkeitsschwelle war für den Mitgeschäftsführer überschritten, nachdem der Geschäftsführer ohne Beachtung seiner rechtlichen Möglichkeiten als Geschäftsführer in die Rechtsposition des Mitgeschäftsführers eingriff. So lag für den Widerruf der Prokura kein Votum der Gesellschafter vor. Gleiches gilt für den unfreiwilligen Entzug des Firmenfahrzeuges. Besonders schwerwiegend ist der beabsichtigte Verkauf von 2 Grundstücken aus dem Besitz der Gesellschaft an seine Mutter, ebenfalls ohne den Beschluss der Gesellschafter. Schließlich hat der Geschäftsführer noch ab 01.04.2002 in den Räumen der Gesellschaft unerlaubte Konkurrenztätigkeit entfaltet, indem er dort ein eigenes Unternehmen betrieb. Damit hat sich der Geschäftsführer gänzlich von den schutzwürdigen Interessen seines Mitgeschäftsführers/Mitgesellschafters abgekehrt, der dies nicht länger hinzunehmen brauchte.

3. Diese Vorgänge erhalten nicht deshalb geringere Bedeutung, weil auch der Mitgeschäftsführer eigenmächtig gehandelt hat und dadurch gleichfalls schutzwürdige Interessen des Geschäftsführers verletzt hat. Wie bereits ausgeführt hat, sein Handeln nicht das Gewicht des Vorgehens des Geschäftsführers. Es hat nach Aktenlage auch zu keinen bedeutsamen Nachteilen des Geschäftsführers geführt. Keinesfalls kann es als Rechtfertigung dafür dienen, nunmehr in einen Prozess sich steigernder Verstöße gegen die Pflichtenstellung eines Geschäftsführers einzutreten.

Schlagworte: Abberufung