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OLG Hamm, Urteil vom 26.01.2011- 8 U 142/10, I-8 U 142/10

§ 19 Abs 4 S 3 GmbHG, § 21 Abs 1 S 3 GmbHG, § 21 Abs 2 GmbHG, § 23 GmbHG, § 24 S 1 GmbHG, § 32a Abs 3 S 2  GmbHG vom 19.12.1998, § 39 Abs 5 InsO

1. Zu dem vom Kläger darzulegenden und ggf. zu beweisenden Tatbestand der Ausfallhaftung nach § 24 GmbHGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausfallhaftung
Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG
zählt auch der Rückstand des Gesellschafters mit der Zahlung der Stammeinlage.

In Höhe eines Teilbetrages von 12.450,00 € ist die auf § 24 GmbHG gestützte Klage schon deshalb unbegründet, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Mitgesellschafter U. mit der Leistung seiner Stammeinlage in dieser Höhe rückständig war. Der Rückstand des Gesellschafters mit der Zahlung seiner Stammeinlage stellt eine Tatbestandsvoraussetzung des § 24 S. 1 GmbHG dar, wenn ein anderer Gesellschafter im Rahmen der Ausfallhaftung in Anspruch genommen wird (BGH, NJW 1996, 2306, Juris-Rdn. 13; OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Karlsruhe
, GmbHR 1971, 7, 8). Der von dem Beklagten erhobene Einwand betrifft also nicht die Erfüllung des Anspruchs, so dass der Beklagte, anders als der unmittelbar auf Leistung seiner Stammeinlage in Anspruch genommene Gesellschafter, insoweit nicht beweisbelastet ist.

2. Der nach § 24 GmbHG in Anspruch genommene Gesellschafter kann nicht mit Erfolg einwenden, er sei selbst nur geringfügig an der GmbH beteiligt. Die Regelung des § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG in der Fassung vom 19. Dezember 1998 bzw. § 39 Abs. 5 InsO gilt hier nicht.

Schlagworte: Kaduzierung, Säumnis und erste Zahlungsaufforderung