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OLG Hamm, Urteil vom 28.03.1996 – 26 U 9/95

§ 164 BGB

Eine Rechtsscheinshaftung des Beklagten könnte sich daraus ergeben, daß durch ihn die GmbH gegenüber der Klägerin (zunächst) unter der bloßen Firma „… Bedachungen“ aufgetreten ist, ohne einen Zusatz zu verwenden, der das Vorhandensein der Gesellschaftsform der GmbH klarstellte.

Die Führung einer Firma ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Gesellschaftszusatz kann unter Umständen eine Rechtsscheinshaftung zur Folge haben (vgl. BGHZ 64, 11, 17; 62, 216, 222 f; 71, 354, 355 ff). Jedoch hat der Beklagte keinen entsprechenden Rechtsschein erzeugt.

Insbesondere setzt keinen Vertrauenstatbestand, daß der Beklagte bei dem mündlichen Vertragsschluß – eine schriftliche Vertragsvereinbarung lag zu keinem Zeitpunkt vor – den GmbH-Zusatz fortgelassen hat. Im mündlichen Geschäftsverkehr wird vielfach nur ein besonders einprägsamer Teil der Firma schlagwortartig benutzt (vgl. BGH NJW 1981, 2569, 2570; OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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MDR 1993, 852, 853; LG Aachen NJW-RR 1988, 1174, 1175); § 35 Abs. 3 GmbHG verlangt dementsprechend auch nur die „Zeichnung“ des Geschäftsführers unter der (konkreten) Firma der Gesellschaft (vgl. BGH NJW 1981, 2569, 2570).

Schlagworte: mündliche Geschäftsabschlüsse, Rechtsscheinhaftung