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OLG Hamm, Urteil vom 28.07.2010 – 8 U 112/09, I-8 U 112/09

GmbHG §§ 47, 53

Hat sich eine GmbH eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gegeben, die für bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen die vorherige Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
vorsieht, kann die Gesellschafterversammlung die Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit aufheben. Es ist hierfür auch dann keine satzungsändernde Mehrheit erforderlich, wenn die Satzung die Regelung enthält, dass u.a. solche Geschäftsführungsmaßnahmen, die die Geschäftsordnung bestimmt, der vorherigen Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
bedürfen.

Schlagworte: Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung, Satzungsänderung