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OLG Hamm, Urteil vom 28.08.2006 – 8 U 60/05

§ 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB, § 172 Abs 4 S 1 HGB

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Gründungskommanditist nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet.

Der Beklagte ist aufgrund seiner Stellung als Gründungskommanditist in ein vorvertragliches Schuldverhältnis zum Kläger einbezogen. Das beruht auf folgenden Erwägungen.

Der Eintritt in eine Personengesellschaft erfolgt grundsätzlich durch Vertragsschluß mit den bereits vorhandenen Gesellschaftern. Der Eintritt ist daher grundsätzlich vollzogen, wenn alle Gesellschafter zugestimmt haben. Bei einem Eintritt in eine KG muss daher im Regelfall ein Vertrag zwischen allen Komplementären und Kommanditisten sowie dem Eintretenden geschlossen werden. In § 3 (3) a des Gesellschaftsvertrages wird dementsprechend dem Komplementär Vollmacht erteilt, für die jeweiligen Gesellschafter den Eintritt eines weiteren Kommanditisten zu vollziehen. Zwischen dem Eintretenden und den Gründungskommanditisten wird damit ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründet.

2. Anleger, die einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der KG beitreten, sind über alle Nachteile und Risiken der Kapitalanlage zu informieren. Dazu zahlt auch die Möglichkeit einer Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB jedenfalls dann, wenn nach dem Anlagekonzept Ausschüttungen zu einem Zeitpunkt erfolgen sollen, zu dem die Kapitaleinlagen der Kommanditisten durch in der Investitionsphase eintretende Verluste aufgezehrt sein würden.

Als persönliches Vertrauen für sich in Anspruch nehmender Gründungskommanditist war der Beklagte zu 1) verpflichtet, den Kläger als in die KG I Eintretenden über alle Nachteile und Risiken der Kapitalanlage zu informieren. Dieser Pflicht ist genügt, wenn dem Eintretenden ein Prospekt überreicht wird, der zutreffend und vollständig ein umfassendes Bild über die Risiken der Kapitalanlage gewährt. Soweit das nicht der Fall ist, hat der Gründungskommanditist die Eintretenden entsprechend ergänzend zu informieren. Dieser Pflicht ist der Beklagte zu 1) hinsichtlich einer Haftung der Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB nicht nachgekommen. Diese Bewertung beruht auf folgenden Erwägungen:

Enthält ein Kurzexposé unzutreffende Angaben zu dem Haftungsrisiko der Kommanditisten aus § 172 Abs. 4 HGB (Rn.37), steht einer Haftung der Prospektverantwortlichen nicht entgegen, dass der Emissionsprospekt das Risiko – zudem an versteckter Stelle – richtig darstellt. Die Anleger hätten aufgrund der Falschinformation im Kurzexposé hierauf in besonderer Weise hingewiesen werden müssen.

Nach § 172 Abs. 4 S. 1 HGB gilt die Einlage des Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie zurückbezahlt wird. Das gleiche gilt nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Eine Haftung nach § 172 Abs. 4 S. 2 HGB war dem L2 KG I systemimmanent. Denn die ab 1995 vorgesehenen Ausschüttungen sollten zu einem Zeitpunkt erfolgen, als die Kapitalkonten der Kommanditisten bereits durch die Verluste der Investitionsphase aufgezehrt waren. Für die Kommanditisten bestand und besteht daher die Gefahr, im Umfang ihrer Einlage nach § 171 Abs. 1 erster Halbsatz HGB von Gläubigern der KG I in Anspruch genommen zu werden. Über dieses systemimmanente und damit unvermeidbare Risiko mussten die Anleger aufgeklärt werden.

Es ist bereits zweifelhaft, ob über das genannte Risiko in dem Beteiligungsangebot, Teile A und B hinreichend informiert wurde. Zwar enthält Teil B unter der Rubrik „Das steuerliche Konzept – Ausschüttungen“ einen entsprechenden Hinweis. Es bestehen aber Zweifel, ob das im Gesamtzusammenhang ausreicht. Denn die „Chancen und Risiken“ sind in Teil A geschildert, ohne über die systemimmanente Gefahr zu informieren. Am Ende von Teil A wird auf Teil B hingewiesen, der weitere wesentliche Angaben zur Beteiligung enthalte. Für einen Anleger könnte dies bedeuten, dass in Teil A abschließend über Chancen und Risiken aufgeklärt wurde, während Teil B weitere Informationen enthält. Mit zusätzlichen Risiken musste daher ein Anleger zwingend nicht rechnen. Hinzu kommt, dass der Hinweis auf das erhebliche Risiko einer Inanspruchnahme nach § 172 Abs. 4 HGB sich unter der Rubrik „Das steuerliche Konzept“ befindet und damit geradezu versteckt ist.

Dieser möglichen Bewertung steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht entgegen. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich wichtige Informationen auch aus Unterlagen ergeben können, die Teil des Prospektes sind, und vorausgesetzt werden darf, dass der Anleger die Dokumentationsmappe vollständig liest (BGH NJW-RR 1992, 879). Konkret ging es in jener Entscheidung des Bundesgerichtshofs darum, Risiken hinsichtlich der Mietgarantie aus dem beigefügten Mietgarantievertrag zu entnehmen. Hier dagegen hat die Stelle im Prospekt, die eine Aufklärung enthält, keinen Bezug zur Rubrik „Chancen und Risiken“. Es ist daher gut begründbar, dass ein Anleger nach Lektüre dieser Rubrik nicht davon ausgehen musste, weitere Risiken würden bestehen, auf die noch an anderer Stelle des Prospektes hingewiesen würde.

3. Zu einer richtigen und vollständigen Aufklärung gehört es auch, dass der Anleger darüber informiert wird, in welchem Umfang seine Zahlung für die Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird. Davon erfasst sind insbesondere alle Zuwendungen an die Gesellschafter und/oder ihre Unternehmen unabhängig davon, ob es sich um übliche Vergütungen handelt.

Zur hinreichenden Aufklärung war es aufgrund der Falschinformation im Kurzexposé notwendig, den Kläger darauf ausdrücklich hinzuweisen. Dies hätte z. B. durch ein gesondertes Anschreiben oder im Rahmen des persönlichen Gesprächs erfolgen können. Der versteckte Hinweis in Teil B reichte dafür aber nicht.

Schlagworte: Anlageberatung und Prospekthaftung, Haftung Gründungskommanditisten, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft