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OLG Hamm, Urteil vom 30.01.2008 – 8 U 94/07

HGB §§ 119, 161

1. Grundsätzlich ist bei Personengesellschaften, und zwar auch bei Publikumsgesellschaften, der Streit über die Wirksamkeit von Gesellschaftsbeschlüssen zwischen den Gesellschaftern und nicht mit der Kommanditgesellschaft auszutragen (BGH NJW 1999, 3112; NJW 2003, 1729).

2. Hiervon kann jedoch im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden. Dort kann etwa wirksam das kapitalgesellschaftsrechtliche System der Beschlussanfechtung vereinbart werden (BGH NJW 2003, 1729) mit der Folge, dass Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nur im Wege einer gegen die Gesellschaft zu richtenden Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage angegriffen werden können (BGH NJW 1995, 1218). Enthält die Satzung insoweit keine eindeutigen Regelungen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das kapitalgesellschaftsrechtliche System der Anfechtung übernommen worden ist (BGH NJW 2003, 1729). Hierbei ist die Vereinbarung einer Anfechtungsfrist, welche sich am Leitbild des § 246 AktG orientiert, ein gewichtiges Indiz für die Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelsystems.

3. Gesetz- oder Satzungsverstöße führen bei der Personengesellschaft grundsätzlich zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse, da eine Anfechtbarkeit nach dem Vorbild des Kapitalgesellschaftsrechts dort im Gesetz nicht vorgesehen ist. Wenn allerdings die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag wirksam die Geltung des kapitalgesellschaftsrechtlichen Anfechtungssystems vereinbaren, führt ein Beschlussmangel nicht mehr automatisch zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit, es sei denn, es liegen Nichtigkeitsgründe i.S.d. § 241 AktG vor.

4. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 246 Abs. 1 AktG können Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nur binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat angefochten werden. Auch in einem Gesellschaftsvertrag darf die Anfechtungsfrist nicht so kurz bemessen sein, dass die Rechte der Gesellschafter unangemessen verkürzt werden (BGH NJW 1995, 1218), weshalb als Maßstab die Monatsfrist des § 246 AktG gilt, die nicht unterschritten werden soll. Sieht der Gesellschaftsvertrag eine zu kurz bemessenen Frist vor, dann gilt statt dieser eine angemessene Frist, also zumindest die Frist von einem Monat (BGH a.a.O.).

5. Verlangt der Gesellschaftsvertrag für die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung die Anwesenheit oder Vertretung der Mehrheit der Stimmen, sind bei Ermittlung der Beschlussfähigkeit vom Stimmrecht ausgeschlossene Stimmen mitzuzählen.

Schlagworte: Allgemeine Feststellungsklage, Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussmängel, Fehlende Beschlussfähigkeit, Gesellschaftsvertrag, Mitgesellschafter, Nichtigkeitsgründe, Personengesellschaftsrecht