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OLG Hamm, Urteil vom 30. Januar 2017 – I-18 U 94/16

§ 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 87c Abs 2 HGB

1. Der Buchauszugsanspruch nach § 87c Abs. 2 HGB entsteht in der für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB maßgeblichen Weise mit der Abrechnung der Provisionen (wie BGH, Urteil vom 8. Juli 2008, XI ZR 230/07, WM 2008, 1731).

2. Ist eine Abrechnung – wie es regelmäßig der Fall ist – für einen Abrechnungszeitraum als abschließend zu werten, wird der Buchauszugsanspruch betreffend alle in den Buchauszug aufzunehmenden Geschäfte aus dem Abrechnungszeitraum fällig (wie OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Februar 2016, 3 U 118/15, MDR 2016, 1028 ).

3. Die subjektiven Voraussetzungen der kenntnisabhängigen Verjährung, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, beziehen sich auf den Buchauszugsanspruch als Kontrollrecht selbst und nicht auf den zugrundeliegenden Provisionsanspruch.

Aus den Gründen

3. Für bis November 2011 getätigte Geschäfte ist der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs verjährt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist, die gemäß § 195 BGB drei Jahre beträgt, beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem zum einen der Anspruch entstanden ist und zum anderen der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für den Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs ist ein anderer Verjährungsbeginn gesetzlich nicht bestimmt.

a) Der Buchauszugsanspruch entsteht in der für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB maßgeblichen Weise mit der Abrechnung der Provisionen.

aa) Die Anspruchsentstehung im Sinne des Verjährungsrechts setzt Fälligkeit voraus (BGH, Urteil vom 08. Juli 2008 – XI ZR 230/07 -, Rn. 17, juris; Senatsurteil vom 17. August 2015 – I-18 U 182/14 -, Rn. 83, juris). Gemäß § 87c Abs.2 HGB kann der Handelsvertreter bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, die provisionsrelevant sind. Damit wird der Anspruch auf einen Buchauszug fällig (so auch BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 – VIII ZR 205/05 -, Rn. 28, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Februar 2016 – 3 U 118/15 -, Rn. 29, juris; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, Urteil vom 14. Juli 2016 – 23 U 3764/15 -, Rn. 35, juris; OLG OldenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Oldenburg
, Urteil vom 04. April 2011 – 13 U 27/10 -, Rn. 63, juris; Riemer in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Bd. 1, C. Kp. VII, Rn. 126) und ist im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden. Die vollständige und abschließende Abrechnung lässt mit dem Schluss des jeweils maßgeblichen Jahres die Verjährung beginnen (Emde, Vertriebsrecht, 3.Auflage, § 87c HGB, Rn. 38).

bb) Demgegenüber vermag sich der Senat der abweichenden Auffassung (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, Urteil vom 18. September 2012 – 5 U 101/09 -, Rn. 77, juris; Löwisch in: EBJS, HGB § 87c Rn. 28, beck-online) nicht anzuschließen. Nach dieser Auffassung beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs grundsätzlich erst mit der tatsächlichen Geltendmachung durch den Handelsvertreter – also regelmäßig nach Kündigung des Vertrages -, oder bei Beendigung des Vertrages.

(1) Dieser Auffassung liegt die Erwägung zugrunde, dass es sich bei den Informationsansprüchen um sog. verhaltene Ansprüche handelt (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, Urteil vom 18. September 2012 – 5 U 101/09 -, Rn. 77, juris). Solche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Leistung nicht von sich aus erbringen muss beziehungsweise nicht leisten darf, bevor sie der Gläubiger verlangt (BGH, Urteil vom 01. Dezember 2011 – III ZR 71/11 -, BGHZ 192, 1-8, Rn. 11). Demgemäß wird etwa für den Anspruch auf Vertragsstrafe (Rieble, NJW 2004, 2270), und für den vor Beendigung des Geschäftsbesorgungsverhältnisses bestehenden Anspruch auf periodische Rechenschaftslegung nach § 666 Variante 3 BGB (BGH, Urteil vom 03. November 2011 – III ZR 105/11 -, Rn. 29, juris) angenommen, dass – jedenfalls im Rahmen der kenntnisabhängigen Verjährung – die Fälligkeit erst mit Geltendmachung des Anspruchs eintritt.

(2) Zwar mag der Buchauszugsanspruch insoweit verhalten sein, da nach § 87c Abs. 2 HGB der Buchauszug verlangt werden „kann“.

Der Senat vermag indes aus dem Umstand, dass § 87a Abs.2 HGB als Kontrollrecht ausgestaltet ist und der Handelsvertreter diese Kontrolle nicht ausüben muss, nicht zu schlussfolgern, dass deshalb das Kontrollrecht selbst erst mit der Geltendmachung (verjährungsrelevant) entsteht.

(a) Es bedarf grundsätzlich der Gesetzesauslegung, ob ein als verhalten ausgestalteter Anspruch auch im Sinne des Verjährungsbeginns erst dann fällig wird, wenn er geltend gemacht wird. Für bestimmte verhaltene Ansprüche, die nur auf Verlangen des Gläubigers zu erfüllen sind, nämlich Rückforderungsansprüche des Verleihers, § 604 Abs. 3 BGB, des Hinterlegers, § 695 S.1 BGB und der Rücknahmeanspruch des Verwahrers, § 696 S.1 BGB, ist der Verjährungsbeginn abweichend von § 199 BGB in §§ 604 Abs. 5, 695 S. 2, 696 S. 3 BGB geregelt worden. Ob sich dieser Rechtsgedanke des abweichenden Verjährungsbeginns auf andere verhaltene Ansprüche auswirkt, ist anhand der Besonderheiten der in Betracht kommenden Ansprüche zu prüfen (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07. Oktober 2011 – 4 L 73/11 -, Rn. 9, juris; Staudinger/Frank Peters/Florian Jacoby (2014) BGB § 199, Rn. 12; für den Auskunftsanspruch nach § 666 Variante 2 BGB offenlassend: BGH, Urteil vom 01. Dezember 2011 – III ZR 71/11 -, BGHZ 192, 1-8, Rn. 14).

(b) Der Buchauszugsanspruch gemäß § 87c Abs. 2 HGB ist dahingehend auszulegen, dass Anspruchsentstehung und Fälligkeit nicht die Geltendmachung durch den Handelsvertreter voraussetzen.

Schon nach dem Gesetzeswortlaut bezieht sich der Buchauszug auf die Abrechnung, die gemäß § 87c Abs. 1 HGB in periodischen Zeitabschnitten während des laufenden Vertragsverhältnis zu erfolgen hat, also insbesondere nicht erst bei Vertragsende fällig wird.

Aus der Funktion des Buchauszugsrechts als Kontroll- und Hilfsrecht ergibt sich zudem eine zeitliche und inhaltliche Verknüpfung zum Abrechnungsanspruch. Der Handelsvertreter hat die ihm für einen Zeitabschnitt erteilten Abrechnungen entsprechend der gebotenen kaufmännischen Sorgfalt (§ 86 Abs.3 HGB) zeitnah auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Weshalb es dem Handelsvertreter unter Rücksichtnahme auf die Interessen des Unternehmers verwehrt sein soll, den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs vorsorglich und periodisch geltend zu machen (so Emde, IHR 2016, S. 214) vermag der Senat angesichts des Gesetzeswortlauts nicht zu erkennen.

Der Grundsatz, dass die Verjährung eines Anspruchs zu Lasten des Berechtigten nicht beginnen kann, solange dieser nicht in der Lage ist, den Anspruch geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1980 – I ZR 192/78 -, Rn. 14, juris), erfordert keine Verschiebung des Entstehungszeitpunktes. Es widerspräche auch dem Sinn der Verjährungsvorschriften, nach einer bestimmten Dauer Rechtsfrieden eintreten zu lassen, wenn der Handelsvertreter die Verjährung der Informationsrechte beliebig, d.h. ausschließlich in den Grenzen der Verwirkung hinauszögern könnte (OLG OldenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urteil vom 04. April 2011 – 13 U 27/10 -, Rn. 63, juris).

cc) Dem Umfang nach bezieht sich der Buchauszugsanspruch auf alle getätigten oder gemäß § 87a Abs. 3 HGB nicht getätigten Geschäfte in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum, die möglicherweise einen Provisionsanspruch auslösen könnten. Nur zweifelsfrei nicht provisionspflichtige Geschäfte brauchen im Buchauszug nicht enthalten zu sein (Thume in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 87c HGB, Rn. 28).

(1) Fälligkeit des für einen bestimmten Zeitraum geltend gemachten Buchauszugsanspruchs liegt deshalb nicht bloß vor betreffend die in der Abrechnung enthaltenen, sondern auch betreffend die übrigen in den Buchauszug aufzunehmenden, d.h. abrechnungsreifen Geschäfte aus dem Abrechnungszeitraum, sofern die Abrechnung als abschließend zu verstehen ist (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Februar 2016 – 3 U 118/15 -, Rn. 29, juris). Regelmäßig und auch vorliegend ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die periodische Abrechnung des Prinzipals als vollständig und abschließend zu bewerten ist. Dass später noch eine Korrekturabrechnung erfolgen könnte, steht der Annahme einer vollständigen und abschließenden Abrechnung nicht entgegen (Emde, Vertriebsrecht, 3.Auflage, § 87c HGB, Rn. 38). In der Abrechnung von Provisionen für einen bestimmten Zeitraum ist vielmehr regelmäßig die Behauptung enthalten, dass weitere provisionspflichtige Geschäfte nicht getätigt worden sind (so auch Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 17. Februar 2016 – 3 U 118/15 -, Rn. 30, juris). Dies gilt auch für den Fall, dass der Unternehmer erklärt, die zu erstellende Abrechnung ergebe für den fraglichen Zeitraum keine Provisionsansprüche (Senatsurteil vom 25. Oktober 2012 – 18 U 193/11 -, Rn. 52, juris). Der Buchauszug hat insoweit auch die Funktion, die Überprüfung der ausdrücklich oder konkludent behaupteten Vollständigkeit der für einen bestimmten Zeitraum erfolgten Abrechnung des Unternehmers zu gewährleisten.

Dass auch der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs erst dann fällig und der Verjährung zugänglich wird, wenn die zugrundeliegenden Provisionen fällig sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1980 – I ZR 192/78 -, Rn. 13, juris), steht dem nicht entgegen, da sich die Fälligkeit gemäß § 87a Abs. 1 HGB nach der Ausführung des Geschäftes richtet.

(2) Der abweichenden Auffassung (OLG OldenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urteil vom 04. April 2011 – 13 U 27/10 -, Rn. 67, juris), wonach für Geschäfte, die trotz Abnahmereife nicht abgerechnet wurden, die Verjährung des Buchauszugsanspruchs nicht beginnen kann, vermag der Senat nicht zu folgen. Man ließe damit die Überprüfungsmöglichkeit der Vollständigkeit bezogen auf einen bestimmten Zeitraum außer Betracht. Außerdem ergäbe sich auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für derartige Geschäfte noch kein fälliger Buchauszugsanspruch. Zwischen Eintritt der Abrechnungsreife und Schluss der mündlichen Verhandlung vermag der Senat unter Zugrundelegung der oben unter a) aa) dargestellten Auffassung jedenfalls kein Ereignis zu erkennen, dass die Fälligkeit oder die Entstehung des Anspruchs begründen könnte, bis auf die Geltendmachung selbst.

(3) Dem steht auch nicht entgegen, dass der Handelsvertreter für Geschäfte, die der Unternehmer in der Abrechnung vergessen oder bewusst ausgelassen hat, rechtlos gestellt würde. Für diejenigen Provisionsansprüche, die zwar entstanden, aber nicht Gegenstand der als vollständig zu verstehenden Abrechnung des Unternehmers sind, besteht ein Anspruch auf Änderung und Ergänzung der Abrechnung, d.h. auf Erteilung einer Korrekturabrechnung. Betreffend eine derartige Korrekturabrechnung ist die Erteilung eines (ergänzenden) Buchauszugs denkbar, dessen Verjährung erst mit der Korrekturabrechnung beginnt (vgl. Emde, Vertriebsrecht, 3.Auflage, § 87c HGB, Rn. 38). Über einen ergänzenden Buchauszugsanspruch braucht aber vorliegend nicht entschieden werden, da ein solcher nicht geltend gemacht wird. Der Anspruch auf Erteilung einer Korrekturabrechnung setzte auch die konkrete Darlegung der Unrichtigkeit der Abrechnung voraus (vgl. Heinicke, IHR 2016, 250, 251). Einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges allgemein für nicht abgerechnete Geschäfte eines bestimmten Zeitraums zuzuerkennen (so OLG OldenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urteil vom 04. April 2011 – 13 U 27/10 -, juris), ist nach Ansicht des Senats dann nicht geboten, wenn der Klagevortrag sich – wie vorliegend – nur zum Verdacht der Unvollständigkeit verhält. Zur bloßen Überprüfung der Vollständigkeit steht dem Handelsvertreter nach Ansicht des Senats bloß das Buchauszugsrecht nach § 87c Abs. 2 HGB, das zum Zeitpunkt der Abrechnung fällig wird, zur Verfügung.

dd) Neben der Abrechnung durch den Prinzipal ist für die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs nicht erforderlich, dass – objektiviert oder nach bloßer Meinung des Handelsvertreters – Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abrechnung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1981 – I ZR 171/79 -, Rn. 8, juris; Urteil des Senats in NJOZ 2001, 2079; Hopt in Baumbach/Hopt, § 87c HGB, 37.Auflage, Rn. 17).

b) Ein späterer Verjährungsbeginn folgt auch nicht aus § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Diese subjektiven Voraussetzungen beziehen sich auf den Buchauszugsanspruch als Kontrollrecht selbst und nicht auf den zugrundeliegenden Provisionsanspruch.

Regelmäßig beginnt deshalb die kenntnisabhängige Verjährung des Buchauszugspruchs – auch die Verjährung des Anspruchs des Bezirksvertreters bezüglich der ihm nicht bekannten, getätigten Geschäfte – mit Erhalt der auf einen bestimmten Zeitraum bezogenen, abschließenden Abrechnung des Prinzipals.

aa) Maßgeblich für die Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind die den Anspruch begründenden, tatsächlichen Umstände. Diese Umstände sind diejenigen im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 – III ZR 220/07 -, Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – III ZR 132/08 -, Rn. 13, juris).

bb) Die subjektiven Voraussetzungen für den kenntnisabhängigen Verjährungsbeginn gehen nicht über die objektiven Tatsachen hinaus, aus denen sich die Anspruchsentstehung ergibt. Die Auffassung (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urteil vom 03. November 2010 – 7 U 3083/10 -, juris; OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Beschluss vom 28. Januar 2011 – 12 U 744/10 -, juris; OLG OldenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urteil vom 04. April 2011 – 13 U 27/10 -, juris), nach der sich jedenfalls bei einem Bezirksvertreter allein aus der monatlichen Provisionsabrechnung nicht die erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände ergebe, enthält die implizite Annahme, dass auch die fehlende Vollständigkeit und Richtigkeit der Provisionsabrechnung einen solchen Umstand darstellt.

Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Denn tatsächlich dient der Buchauszug gerade dieser Überprüfung. Der Verdacht der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit muss zur Begründung des Anspruchs nicht geltend gemacht werden (s.o. a) dd)).

Sofern der Handelsvertreter eine Abrechnung erhalten hat, die nicht erkennbar vorläufig oder unvollständig ist und sich auf einen bestimmten Zeitraum bezieht, liegt damit nach Auffassung des Senats auch hinreichende Kenntnis der den Buchauszugsanspruch begründenden Umstände vor (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.2016 – 6 U 12/15 -, IHR 2016, 211).

Der Senat verkennt auch insoweit nicht, dass der Prinzipal bei einem Bezirksvertreter gemäß § 87 Abs. 2 HGB im Bezirk des Handelsvertreters eigene Geschäfte abschließen könnte, von denen der Handelsvertreter nicht ohne weiteres Kenntnis erlangen musste und deren Fehlen auf den Provisionsabrechnungen des Handelsvertreters auch nicht auffallen konnte oder musste (vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urteil vom 03. November 2010 – 7 U 3083/10 -, Rn. 24, juris; OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Nürnberg
, Beschluss vom 28. Januar 2011 – 12 U 744/10 -, Rn. 79, juris). Diesbezügliche Provisionsansprüche verjähren gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 199 Abs. 4 BGB ggf. erst in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (so OLG OldenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urteil vom 04. April 2011 – 13 U 27/10 -, Rn. 68, juris).

Aus der nicht eingetretenen Verjährung des Provisionsanspruchs lässt sich hingegen nicht herleiten, dass auch der hierauf bezogene Buchauszugsanspruch nicht verjährt sein kann (so auch Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 17. Februar 2016 – 3 U 118/15 -, Rn. 30, juris). In derartigen Fällen mag sich – was hier nicht zu entscheiden ist – ein Anspruch auf Korrektur der Abrechnung und damit auf Erteilung eines Buchauszugs über die Korrekturabrechnung ergeben (s.o. a) cc)).

cc) Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des Oberlandesgerichtes Köln (Urteil vom 22. August 2014 – I-19 U 177/13 -, Rn. 17, juris), wonach sich der kenntnisabhängige Verjährungsbeginn danach beurteilt, ob Veranlassung bestand (im Sinne eines Kennenmüssens nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), den jeweiligen Hilfsanspruch geltend zu machen, etwa wenn aufgrund der Kündigung des Handelsvertretervertrages weitere Abrechnungen unterlassen werden und eine grundsätzliche Weigerung besteht, Provisionen zu zahlen.

Die besondere „Veranlassung zur Geltendmachung“, etwa wegen Unregelmäßigkeiten oder einer Vertragsbeendigung, als einen Umstand im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr.2 BGB zu werten, vermag der Senat den maßgeblichen Normen nicht zu entnehmen.

c) Für die bis zum 30.11.2011 getätigten Geschäfte begann die dreijährige Verjährungsfrist zum 31.12.2011 und vorher, weil diese Geschäfte in den bis zum 31.12.2011 erteilten Abrechnungen enthalten waren oder einzustellen gewesen wären. Da gemäß § 7 des Handelsvertretervertrags die Provision endgültig verdient ist, wenn der Kunde den Kaufpreis zahlt, ist der Klageantrag dahingehend auszulegen, dass „getätigtes Geschäft“ die Kaufpreiszahlung des Kunden im Sinne von § 7 meint. Da die Abrechnungspflicht nach § 10 auf den Folgemonat dieses Zeitpunktes abstellt, bestand für „getätigte Geschäfte“ mit Kaufpreiszahlung im November 2011 erst Ende Dezember 2011 Abrechnungsreife.

d) Die Verjährungsfrist für diese Geschäfte ist damit spätestens mit Ablauf des Jahres 2014 abgelaufen und durch Klageerhebung auch nicht rechtzeitig gehemmt worden.

4. Bezüglich der im Monat Dezember 2011 getätigten Geschäfte hat der Berufungsangriff der Beklagten hingegen keinen Erfolg. Insoweit begann die Verjährungsfrist des Buchauszugsanspruchs erst mit Ablauf des Jahres 2012, da diese Geschäfte erst zum 31.01.2012 abgerechnet wurden. Eine Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr.1 BGB ist insoweit rechtzeitig durch Klageerhebung eingetreten.

Schlagworte: Handelsvertreter