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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.2014 – 11 Wx 61/14

HGB § 12

1. Die Anmeldung zum Handelsregister ist grundsätzlich auch durch einen Bevollmächtigen möglich (Baumbach/Hopt, HGB 36. Aufl. § 12 Rdnr. 3; MünchKomm-HGB/Krafka, 3. Aufl. § 12 Rdnr. 25; Staub/Koch, HGB 5. Aufl. § 12 Rn. 36), wobei vorliegend dahinstehen kann, welche Einschränkungen der Vertretung bei höchstpersönlichen Erklärungen bestehen (vgl. MünchKomm-HGB/Krafka, 3. Aufl. § 12 Rdnr. 32 m.w.N.).

2. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB ist bei Anmeldungen zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
für eine Vollmacht zur Anmeldung die gleiche Form wie in § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgesehen, also die öffentliche Beglaubigung. Anzuwenden ist deshalb § 129 BGB i.V.m. §§ 39, 40 BeurkG (MünchKomm-HGB/Krafka, 3. Aufl. § 12 Rn. 38).

3. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen der Vertretungsmacht ist gemäß allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Regeln derjenige der Abgabe der Registeranmeldung (MünchKomm-HGB/Krafka, 3. Aufl. § 12 Rdnr. 25). Dabei zerfällt der Nachweis des Bestehens einer Vollmacht zu einem bestimmten Zeitpunkt in den Nachweis der Erteilung der Vollmacht und in den Nachweis, dass die Vollmacht bis zu dem entscheidenden Zeitpunkt nicht erloschen ist (so schon KG, Jahrbuch der Entscheidungen des Kammergerichts in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in Kosten- Stempel- und Strafsachen 37, A 221, A 224; vgl. BayObLGZ 1975, 137, 142).

4. Für den Nachweis der Erteilung der Vollmacht ist anerkannt, dass der durch § 12 Abs. 1 HGB vorgeschriebenen Form durch eine beglaubigte Abschrift der öffentlich beglaubigten Vollmachtserklärung genügt wird (BayObLZ 1975, 137, 140 f.; KG, Jahrbuch der Entscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Grundbuchrechts 2, 173 ff; MünchKomm-Krafka/HGB 3. Aufl. § 12 Rdnr. 14; Ammon, DStR 1993, 1025, 1027).

5. Bei der Frage, ob die vorgelegte Vollmacht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Registeranmeldung noch nicht erloschen ist, gilt der Grundsatz der Amtsermittlung (MünchKomm-HGB/Krafka, 3. Aufl. § 12 Rdnr. 31; vgl. zum Grundbuchrecht KG, Jahrbuch der Entscheidungen des Kammergerichts in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in Kosten- Stempel- und Strafsachen 37, A 221, A 225).

6. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung beglaubigter Abschriften den Vollmachtgeber nicht daran hindert, die Vollmacht zu widerrufen und die Urschrift heraus zu verlangen und auf diese Weise den Rechtsschein des § 172 Abs. 2 BGB zu zerstören (vgl. Staub/Koch, HGB 5. Aufl. § 12 Rdnr. 46). Bei Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes gilt, dass die nur gedachte Möglichkeit des Erlöschens der Vollmacht für weitere Nachforschungen nicht ausreicht und nähere Nachforschungen zum Fortbestehen der Vertretungsmacht nur dann anzustellen sind, wenn begründeter Anlass zu Zweifeln gegeben ist (MünchKomm-HGB/Krafka, 3. Aufl. § 12 Rdnr. 31).

7. Ist seit der Erteilung der Vollmacht kein zu langer Zeitraum verstrichen, besteht für begründete Zweifel kein Anlass und das Gericht kann sich mit dem bloßen Nachweis der Erteilung begnügen (KG, Jahrbuch für Entscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Grundbuchrechts 1, 322, 328 f.).

8. Dagegen stellt der Ablauf einer erheblichen Zwischenzeit (hier zwischen acht und vierzig Jahren) einen Anlass für weitere Nachforschungen dar (KG, Jahrbuch der Entscheidungen des Kammergerichts in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in Kosten- Stempel- und Strafsachen 37, A 221, A 226; vgl. BayObLGZ 1975, 137, 142). Bei den hier verfahrensgegenständlichen Vollmachten handelt es sich auch nicht um unwiderrufliche Vollmachten, so dass die der Entscheidung BayObLGZ 1975, 137, 142 ff. zu Grunde liegende besondere Sachverhaltskonstellation hier nicht vorliegt.

Schlagworte: Anmeldung Handelsregister, Eintragung Handelsregister, Handelsregistervollmacht, Vollmacht