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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.02.2011 – 12 W 21/09

AktG §§ 319, 320, 320b; SpruchG §§ 6, 15

1. Wird der Hautpversammlungsbeschluss einer Aktiengesellschaft zur Eingliederung in eine andere Aktiengesellschaft (§ 320a AktG) erfolgreich angefochten, so ist die Eingliederung ex tunc unwirksam.

2. Die Minderheitsaktionäre haben dann auch keinen Anspruch auf Abfindung nach § 320b AktG, weil sie nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden sind; daher erledigt sich mit der erfolgreichen Beschlussanfechtung das von einem Minderheitsaktionär angestrengte Spruchverfahren zur Festsetzung einer angemessenen Barabfindung.

Schlagworte: Abfindung, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Eingliederung, Hauptversammlungsbeschluss