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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2013 – 7 W 76/13

GmbHG §§ 18, 51a, 51b; BGB §§ 745, 2038

1. Steht Erben das Vermögen des Erblassers in ungeteilter Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zu (§§ 1922, 2033 BGB), ist jeder Erbe an dem Geschäftsanteil mitberechtigt zur gesamten Hand, so dass jeder Erbe selbst Gesellschafter ist (Rowedder/Schmidt-Leithoff/Pentz, GmbHG, 5. Aufl. § 18 Rn 5). Als solche sind die Erben aber ungeteilt mitberechtigt am Geschäftsanteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GmbHG und können daher ihre Rechte nur gemeinschaftlich ausüben.

2. Zu diesen aus der Gesellschafterstellung erwachsenden Rechten gehört auch das Informationsrecht nach § 51a GmbHG, sodass jeder Erbe, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist. gemäß § 51a Abs. 1, § 51b S. 2 GmbHG antragsberechtigt ist.

3. Entgegen einer Mindermeinung (Scholz/Seibt, GmbHG, 11. Aufl. § 18 Rn 20; Baumbach Hueck/Zöllner, GmbHG, 20. Aufl. § 47 Rn 38; vgl. Nachweise Lange, GmbHR 2013, 115 Fn. 17) folgt aus dem Gebot des § 18 Abs. 1 GmbHG nicht, dass alle Mitberechtigten einheitlich handeln müssten (unmittelbar einheitliche Rechtsausübung).

4. Vielmehr richtet sich die Frage, wann von einer gemeinschaftlichen Ausübung eines Rechts auszugehen ist, nach dem Recht der jeweiligen Mitberechtigung (mittelbare einheitliche Rechtsausübung; BGH, Urt. v. 12. Juni 1989 – II ZR 246/88 –, BGHZ 108, 21, 30; OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urt. v. 15. April 1994, 15 U 143/93, NJW-RR 1995, 1189; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Pentz, GmbHG, 5. Aufl. § 18 Rn 7; Baumbach Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Aufl. § 18 Rn 4; MünchKomm-GmbHG/Reichert/Weller, § 18 Rn. 59f.; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 18. Aufl. § 18 Rn 3; Lange GmbHR 2013, 115 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

5. Die Mindermeinung stützt sich auf den Wortlaut des § 18 Abs. 1 GmbHG und sieht den Zweck der Norm darin, die Gesellschaft vor Unsicherheit über die Berechtigung und Wirksamkeit des Handelns der vermeintlich Berechtigten zu schützen. Die herrschende Ansicht hält dem entgegen, die Mindermeinung erlaube den Überstimmten die Blockade von in der jeweiligen Gemeinschaft vollwirksam getroffenen Entscheidungen. § 18 Abs. 1 GmbHG diene nicht dem Minderheitenschutz in der jeweiligen Gemeinschaft, sondern regele nur das Verhältnis zwischen der Gesellschaft und der Rechtsgemeinschaft, das aber nicht tangiert werde, wenn ein Teil der Mitberechtigten für alle wirksam handeln könne. § 18 Abs. 1 GmbHG solle nur verhindern, dass die einzelnen Mitberechtigten ihre Rechte unterschiedlich ausübten (BGH, Urt. v. 14.12.1967, II ZR 30/67, BGHZ 49, 183, 191). Dieser zweiten Ansicht ist zu folgen. Dass § 18 Abs. 1 GmbHG ausschließlich das Verhältnis der Mitberechtigten zur Gesellschaft betrifft, aber ihr Verhältnis untereinander unberührt lässt, zeigt auch § 18 Abs. 2 GmbHG. Er ordnet gegenüber der Gesellschaft eine Gesamtschuld der Mitberechtigten für Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft an, ohne dass – wie auch die Mindermeinung sieht (Scholz/Seibt, aaO Rn 32) – der Ausgleich im Innenverhältnis zwischen den Mitberechtigten mitgeregelt wäre. Soweit die Mindermeinung weiter vertritt, die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters könne demgegenüber durch Mehrheitsbeschluss erfolgen (Scholz/Seibt aaO Rn 21), ist nicht erkennbar, wieso die Ausübung des gesellschaftsrechtlichen Verwaltungsrechts durch die Mitberechtigten selbst dem Gebot einstimmigen Handelns unterliegen sollte, die Übertragung eben dieser Rechtsmacht auf einen Dritten aber nicht. Der herrschenden Auffassung steht auch nicht die Auslegung des in seinem Wortlaut ähnlichen § 1502 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegen, nach dem die Abkömmlinge bei einer aufgehobenen fortgesetzten Gütergemeinschaft ein ihnen zustehendes Übernahmerecht nur gemeinschaftlich ausüben können. Für diese Bestimmung wird zwar überwiegend vertreten, dass ein Mehrheitsbeschluss nicht genügt und § 2038 nicht entsprechend gilt (Staudinger/Thiele, BGB (2007), § 1502 Rn 17 mwN auch zur MM). Eine vergleichbar wesentliche Veränderung des Zustehenden würde aber auch nach § 2038 BGB nicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung zählen, die einen Mehrheitsbeschluss zuließe, sondern müsste einstimmig gefasst werden. Schließlich zeigt auch der in seiner Zielrichtung parallele § 69 AktG, dass es nur um das Verhältnis der Gesellschaft zur Gruppe der Mitberechtigten geht. Nach dieser Bestimmung können Mitberechtigte an einer Aktie ihre Rechte nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben, der aber nach dem jeweiligen Recht der Gemeinschaften auch durch Mehrheitsbeschluss bestellt werden kann (MünchKomm-AktG/Bayer, § 69 Rn 20 mwN). Auch sie werden daher nur mit einer einheitlichen Willensäußerung gehört, unabhängig davon, wie diese intern zustande kommen kann.

6. Bei einer Erbengemeinschaft als Gesellschafter sind daher die erbrechtlichen Bestimmungen für die Verwaltung des ungeteilten Nachlasses nach §§ 2038ff. GmbHG maßgeblich. Die Verwaltung des ungeteilten Nachlasses obliegt nach § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB den Erben gemeinschaftlich, so dass sie zusammen das handlungsfähige Organ des Sondervermögens Nachlass darstellen. Gemäß § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB finden die Vorschriften der §§ 743, 745, 746 BGB Anwendung. Nach § 745 Abs. 1 S. 1 BGB kann durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende (ordnungsgemäße) Verwaltung und Benutzung beschlossen werden.

7. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die auf Erhaltung, Verwahrung, Sicherung, Nutzung und Mehrung des Nachlassvermögens gerichtet sind (BGH, Urt. v. 22.02.1965, III ZR 208/63, FamRZ 1965, 267; BGH, Urt. v. 28. September 2005, IV ZR 82/04, BGHZ 164, 181). Damit erstreckt sie sich nicht auf bloße Erhaltungshandlungen (wie Inbesitznahme der Nachlasssachen und Ausübung des Besitzes, Einziehung von Forderungen), Sicherung und Verwahrung des Nachlasses, sondern auch auf solche Maßnahmen, die der Nutzung und Mehrung des Nachlasses dienen, z.B. Weiterführung eines Handelsgeschäftes (BGH, Urt. v. 24. September 1959, II ZR 46/59, BGHZ 30, 391). Nicht erfasst sind Maßnahmen die eine wesentliche Veränderung des Nachlasses zur Folge haben (Palandt/Weidlich, BGB, 72. Auf., § 2038 Rn 6). Handlungen, die der Auseinandersetzung oder der Auflösung des Nachlasses dienen, sind keine Verwaltungshandlungen i.S.d. § 2038 (Staudinger/Werner, BGB (2010), § 2038 Rn 5).

8. Ausgehend hiervon gehört das Informationsrecht nach § 51a GmbHG zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses. So dient es der „Erhaltung des Nachlasses“, wenn sich die Erben in den Stand setzen, ihre mitgliedschaftlichen Rechte in der GmbH auszuüben. Eine solche sachgerechte Wahrnehmung der Gesellschafterinteressen soll aber das Informationsrecht aus § 51a GmbHG ermöglichen. Auch für die Fortführung der GmbH ist die Information der Gesellschafter über deren Verhältnisse erforderlich. Auswirkungen auf die Gestalt des Nachlasses hat das ausgeübte Informationsrecht nicht, so dass die Grenze einer ordnungsgemäßen Verwaltung, die in der wesentlichen Veränderung des Gegenstandes, hier des Geschäftsanteils, läge (§ 745 Abs. 2 S. 1 BGB), nicht tangiert ist.

9. Der Mehrheitsbeschluss nach § 745 Abs. 1 S. 1 BGB kann formlos und konkludent (bspw. durch die Geltendmachung des Auskunftsverlangens) gefasst werden.

10. Die erbrechtlich zulässigerweise getroffene Mehrheitsentscheidung eine einheitliche im Sinne des § 18 Abs. 1 GmbHG. Die Mehrheit der Erben ist für diesen Beschluss auch im Außenverhältnis vertretungsbefugt (MünchKomm-GmbHG/Reichert/Weller, § 18 Rn 63; Scholz/Seibt, GmbHG, 11. Aufl. § 18 Rn 8 mwN).

11. Der formfrei mögliche Antrag ist entgegen dem Wortlaut des § 51a GmbHG nicht an den Geschäftsführer, sondern die informationsverpflichtete Gesellschaft zu richten (Rowedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner/Gruber, GmbHG § 51a Rn 5).

12. Das Informationsrecht steht als Eingriffsrecht unter dem Verbot rechtsmissbräuchlicher Ausübung (vgl. BGH, Beschluss v. 06. März 1997, II ZB 4/96, BGHZ 135, 48, 50; BayOLG, Beschluss v. 15. Oktober 1999, 3Z BR 239/99, GmbHR 1999, 1296 mwN). Steuerliche Pflichten der Erbengemeinschaft und der einzelnen Erben schließen im Regelfall eine Rechtsmissbräuchlichkeit aus.

13. Das Einsichtsrecht kann neben dem Auskunftsrecht verlangt werden. Beide Rechte stehen kumulativ nebeneinander und haben unterschiedliche Funktionen. (OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Beschluss v. 08. Februar 1984,15 W 42/83, GmbHR 1985, 59). Das Einsichtsrecht umfasst das Recht, Kopien auf eigene Kosten zu fertigen (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urt. v. 12. Januar 2005, 7 U 3691/04, GmbHR 2004, 624). Es kann auch durch Bevollmächtigte ausgeübt werden (Scholz/Schneider/Schneider/Hohenstatt, GmbHG, § 51a Rn 27).

Schlagworte: Antrag des Gesellschafters auf gerichtliche Entscheidung über Informationsrechte, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Erbengemeinschaft, Erbengemeinschaftsmitglieder, Informationsrechte des Gesellschafters, Laufende Verwaltung, Mitberechtigung, Mitberechtigung am Geschäftsanteil nach § 18 GmbHG, ordnungsgemäße Verwaltung, Rechtsmissbrauch