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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.2015 – 12a W 5/15

AktG §§ 327b, 327f; WpÜGAngebV § 5; SpruchG § 15

1. Der Referenzzeitraum von drei Monaten für die Ermittlung des zur Bestimmung einer angemessenen Barabfindung im Sinne von § 327b Abs. 1 AktG maßgeblichen Börsenkurses ist vom Zeitpunkt des Bekanntwerdens der die Barabfindung auslösenden Strukturmaßnahme zurückzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob dieses Wissen durch gezielte Bekanntgabe der beherrschten Gesellschaft oder des Mehrheitsaktionärs oder auf sonstige belastbare Weise in den Markt gelangt.

2. Die Prüfung einer zur Unmaßgeblichkeit des Börsenkurses führenden „Marktenge“ orientiert sich an den Kriterien von § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO.

3. Zur Frage der Billigkeit bei der Kostenerstattung nach § 15 Abs. 2 SpruchG (§ 15 Abs. 4 SpruchG a.F.).

Schlagworte: Barabfindung, Squeeze-out