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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.11.2013 – 11 Wx 86/13

HGB § 18; GmbHG § 4

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hat bereits mit Beschluss vom 24. Februar 2010 (MDR 2010, 1130) entschieden, dass die Firma einer Kommanditgesellschaft nach dem seit 1998 geltenden Recht grundsätzlich unter Verwendung der Namen auch von Nichtgesellschaftern oder Kommanditisten gebildet werden könne und eine Überprüfung lediglich am Maßstab des Irreführungsverbots (§ 18 Absatz 2 Satz 1 HGB) stattfindet; dabei gibt es keine von der Gesellschaft oder ihren Gründern zu widerlegende Vermutung der Irreführung bei Verwendung eines Drittnamens (a. a. O., juris, Rn. 20). Diese Grundsätze sind auch auf eine GmbH anwendbar.

Schlagworte: Firma der GmbH